24
Seite 255 W.-O. vorgeschriebenen Wortlaute tun.(Der Vormund kann aber in diesem Falle auch die Erklärung auf Muster 17a zu p in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben.) Die bloße gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unter- schrift des sich Verpflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig mub die Unterhaltungsfähig- keit des sich verpflichtenden Dritten ortsbehördlich bescheinigt werden.
Zu c. Beizufügen ist„ein Unbescholtenheitszeugnis.“
Nötig ist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebens- jahres durch den zewerber. Die Zeugnisse sind für die Schüler militärberechtigter Lehranstalten durch die Direktoren auszustellen.
Zwischen dem Tage der Ausstellung des letzten Zeugnisses und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungskommission darf höchstens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwischen der durch die verschiedenen Führungszeugnisse belegten Zeit sein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwischen den Zeugnissen, so mubß der Bewerber angeben, wo er sich während ihrer aufgehalten hat, und weshalb er keine bezüglichen Führungszeugnisse einreichen kann.
Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenstellung das Zeugnis der vor- gesetzen Dienstbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.
Die Führungszeugnisse müssen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkennen lassen, auf welche sie sich beziehen.
Die sämtlichen Papiere sind im Originale einzureichen und bleiben bei Ausstellung des Berechtigungsscheines bei den Akten der Prüfungskommission. Beglaubigte Ab- schriften genügen nicht.
Zu§ 85 Ziffer 5a. Außerdem ist— sofern nicht die Zulassung zur Prüfung vor der Kommission beantragt wird— das Schulzeugnis, durch welches die wissenschaft-
liche Beſähigung nachgewiesen werden soll, der Meldung beizufügen. Dieser Nachweis kann erbracht werden entweder durch Vorlegung eines der im§ 91 Liffer 4 der Wehr- ordnung gedachten Reifezeugnisse pp. oder durch ein von der Lehranstalt nach Muster 18 (S. 256) der W.-O. auszustellendes besonderes Zeugnis über die wissenschaftliche Be- fühigung für den einjährig-freiwilligen Dienst.“ Dieses Zeugnis Qluster 18) verbleibt bei den Akten der Prüfungskommission, während die erwähnten Reifezeugnisse pp. den Bewerbern auf Antrag zurückzugeben sind. Unterschrift.
3. Konfirmation. Wir bitten die Eltern dringend. die Konfirmation ihrer die Oberreal- schule besuchenden Söhne, wenn irgend tunlich, in Unter- und Obertertia stattfinden zu lassen, da in diesen beiden Klassen der Stundenplan entsprechend eingerichtet ist.
4. Wir machen die Eltern unserer Schüler darauf aufmerksam, daß die Türen des Schul- hauses im Sommer und Winter erst eine Viertelstunde vor Beginn des Unterrichts geöffnet werden, und bitten darauf achten zu wollen, daß die Schüler nicht zu früh von zu Hause weggehen.
5. Unter Hinweis auf den Erlaß des Herrn Ministers inbetreff des Kampfes gegen die schund- und Schmutzliteratur(S. Verfüg. d. Kgl. Prov.-Schulkoll. IV, 1) richten wir an die Eltern unserer Schüler die dringende Bitte, die Lektüre ihrer Söhne zu überwachen.
6. Der Vormittagsunterricht beginnt im nächsten Sommer 7 Uhr 30 Minuten.
7. Sprechstunden des Direktors und der Lehrer.
a) Der Direktor ist an den Schultagen von 11— 12 Uhr im Schulhause zu sprechen. b) Jeder Schüler ist in der Lage, seinen Eltern die Sprechstunden der einzelnen Lehrer anzugeben.


