Jahrgang 
1911
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Der Ober-Präsident

der

Provinz Hessen-Nassau. Cassel, 24. Juni 1908. Nr. 5571.

Bei der Abfertigung der Gesuche um Erteilung der Berechtigung zum einjährig- freiwilligen Dienst haben sich erhebliche Unzuträglichkeiten dadurch ergeben, daß die Gesuche meistens erst im ersten Vierteljahr des ersten Militärpflichtjahres und dann noch fast durchgüngig unvollständig, d. h. nicht mit den vorgeschriebenen Nachweisen eingereicht zu werden pflegen. Durch die starke Anhäufung der Gesuche innerhalb eines kurzen Zeitraums und durch die Notwendigkeit, die meisten zur Ergünzung zurückzu- geben, werden die Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige nicht nur in unnötiger und unzweckmäbßiger Weise belastet, sondern auch vielfach außer Stand gesetzt, die Be- rechtigungsscheine so zeitig zu erteilen, als es das Interesse der Nachsuchenden erfordert.

Das Königliche Provinzial-Schulkollegium ersuche ich deshalb ergebenst, die Zug- linge der höheren Lehranstalten und der Lehrerseminarien der Provinz bei der Aushändigung der Befähigungszengnisse oder spätestens beim Abgang von der Anstalt darauf hinweisen zu lassen, dabß es sich in ihrem eigenen Interesse dringend empfehle, sofort nach dem Eintritt des frühesten zulässigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht ist, gemäß§ 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige nachzusuchen und sie da- bei auch über die bei der Vorlage des Gesuches zu beachtenden Vorschriften belehren zu lassen.

Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nach- weise wird im Anschluß von§ 89 Ziffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt:

Zu a: Beizufügen ist einGeburtszeugnis.

Es genügt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine förmliche standesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Unzureichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigungen, wie siezum Zwecke der Beschulung oderzum Zwecke der Taufe ausgestellt werden, ohne die Unterschrift des Standesbeamten.

Zu b: Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden.

) Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt(Vater und Mutter), hat die auf Seite 255 oben, W.-O. Ausgabe von 1904, Muster 17a, angegebene Erklärung auszufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unterhaltung selbst, so ist der Wortlaut zu b zu wählen, trägt der Schüler(sog. Be- werber) sie, so muß die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen Bescheinigung muß im ersteren Falle gestrichen werdender Bewerber, im letzteren Falleder Aussteller der obigen Erklärung.*

Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nieht die Orts- polizeibehörde, sondern die Ortsbehörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhältnissen die wirtschaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.

6) Der gesetzliche unterhaltungspflichtige Vertreter ist tot oder aus einem anderen Grunde außerstande, die Unterhaltungserklärung abzugeben und auch der Bewerber will und kann sich nicht selbst unterhalten, dann muß der gesetzliche Vertreter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:Ich erteile hierdurch.... meine Einwilligung zu seinem Diensteintritte als Einjährig-Freiwilliger, wobei die Unterschrift ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt sein muß. Ein Dritter, der die Unterhaltungs- verpflichtung übernimmt(auch wenn er der Vormund oder der Stiefvater ist), muß dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf