17 Der Ober-Präsident der 3. j 14 Provinz Hessen-Xassau. Cassel. 24. Juni 1908.
Nr. 5571.
kei der Abfertigung der Gesuche um Erteilung der Berechtigung zum einjährig- freiwilligen Dienst haben sich erhebliche Unzuträglichkeiten dadurch ergeben, daß die Gesuche meistens erst im ersten Vierteljahr des ersten Militürpflichtjahres und dann noch last durchgängig unvollständig, d. h. nicht mit den vorgeschriebenen Nachweisen eingercicht zu werden pflegen. Dureh die starke Anhüufung der Gesuche innerhalb eines kurzen Zeitraums und durch die Notwendigkeit, die meisten zur Ergünzung zurückzu- gehen, werden die Prüfungskommissionen für Einjährig-Preiwillige nicht nur in unnötiger und unzweckmäbiger Weise belastet, sondern auch viellach auber Stand gesetzt, die Berechtigungsscheine—o, zeitig 2u erteilen, als es das Interesse der Nachsuchenden erfordert. „ Das Königliche L'rovinzial-Schulkollegium ersuche ich deshalb ergebenst, die Zöglinge der höheren Lehranstalten und der Lehrerseminarien der Provinz bei der Aus- händigung der Befähigungszeugnisse oder pätestens beim Abgang von der Anstalt darauf hinweisen zu lassen, daß es sich in ihrem eigenen Interesse dringend empfehle, sofort nach dem Eintritt des frühesten zulässigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht ist. gemäß§ 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum einſührig-freiwilligen Dienst bei der Lrüfungskommission für Einjührig-Freiwillige nach- zusuchen und sie dabei auch über die bei der Vorlage des Gesuches zu beachtenden Vorschriften belehren zu lassen.
Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nach- weise wird im Anschluß von§ 89 Ziffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt:
Zu a: Beizufügen ist ein„Geburtszeugnis“. 3
Es genügt nicht ein Taufschein. Sondern es ist eine förmliche standesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Unzurcichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigungen, wie sie„zum Zwecke der Beschulung oder zum„Zwecke der Taufe“ ausgestellt werden, ohne die Unterschrift des Standesbeamten.
Zu b: Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden.
a Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt(Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 oben. W.-O. Ausgabe von 1904. Muster 17a. angegebene Erklärung auszufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unterhaltung selbst, so ist der Wortlaut zu b zu wählen. trägt der Schüler(sog. Be- werber) sie. so muß die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen Bescheinigung muß im ersteren Falle gestrichen werden„der Bewerber“, im letzteren Falle„der Aussteller der obigen Erklärung.“
Die Obrigkeit. welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Orts- holizeibehörde. sondern die Ortsbehörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhältnissen
1 die wirtschaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.
1 6 Der gesetzliche unterhaltungspflichtige Vertreter ist tot oder aus einem anderen Grunde außerstande, die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bewerber 1 will und kann sich niecht selbst unterhalten, dann muß der gesetzliche Vertreter bezw. 3 der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:„Ich erteile hierdurch
1 meine Einwilligung zu seinem Diensteintritte als Einjährig-Freiwilliger“t, wobei die Unterschrift ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt sein muß. Ein Dritter, der die Unterhaltungsverpflichtung übernimmt(auch wenn er der Vormund oder der Stiefvater ist) muß dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlu ug mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W.-O vorgeschriebenen Wortlaute tun.(Der Vormund kann aber in diesem Falle auch die Erklärung auf Muster 17a zu b in einer gerichtlichen


