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9. 6G. D. Baedeker in Essen: Koppe-Diek- genieure der Kaiserlichen Marine. 2. Be- mann'’s Geometrie. 1. u. 2. Teil. stimmungen über die Dienstverhältnisse
10. L. Oehmigke’s Verlag: Schulz. Biblisches des Zahlmeisterpersonals der Kniserlichen Lesebuch. Marine.
11. 0tto Schulze in Cöthen: Deutschbein und 3. Von der Stadt Hanau deren Haushaltungs Willenberg: Leitfaden für den evangel. plan für das Rechnungsjahr 1902. Unterricht, 1. Teil. 2. Teil 1. u. 2. Abt. 4. Von Herrn Albert Deines, Kaufmann dahier:
4 zauer, Edelsteinkunde. II. Geschenke von P'rivatpersonen: 1. Von Herrn Oberlehrer Dr. Zingel: Jomchims. III. Von dem Königl. Provinzial-Sehulkollegium thal. Anwendung der Differentiab- und in Cassel: Integralrechnung auf die allgem. Theorien 1. v. Schenckendorff und Schmidt: Jahrbuch der Flächen und der Linien doppelter für Volks- und Jugendspiele. Jahrg. 1902. Krümmung. 2. ASscherson, Deutscher Universitätskalender. b. Von Herrn Oberzahlmeister Wagner dahier: S. S. 1902, 2. Teil und W. S. 1902/03. 1. Nachrichten über die Laufbahn des 3. Bohn, Physikalische Apparate und Versuche
Maschinenpersonals und der Marine-In- einfäacher Art aus dem Schäffermuseum.
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VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.
Im Schuljahr 1902/1903 ist teilweiser oder vollständiger Schulgelderlaß gewährt Worden: 1. Für 12 Söhne städt. Lehrer und Beamten im Betrage von.. M. 1380.— 2. Für 15 bedürftige Schüler, die sich durch Fleiß und gutes Betragen der Unter-
1386.—
stützung würdig gezeigt haben. M. 2766.—
VII. Mitteilungen für die Schüler und deren Eltern.
Bestimmungen
über die Versetzung der Schüler an den höheren hehranstalten. T. § 1.
Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen UIrteile
und Zengnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres. § 2.
Dem Direktor pleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergünzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.
§ 3.
In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B.
Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum


