Jahrgang 
1926
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VIII. Mitteilungen an die Eltern.

a Wichtige Punkte der Schulordnung.

1. Das Schulgeld iſt in den erſten 3 Tagen jeden Monats fällig. Schulgeldbeträge, die

nach der erſten Mahnung an die Schüler nicht ſofort bezahlt werden, müſſen im Beitreibungs⸗ verfahren eingezogen werden.

2. Geſuche um Freiſtellen und Lehrbücher⸗Freiheit, für welche nur durch Leiſtungen und Betragen ſich auszeichnende Schüler in Betracht kommen, müſſen zu Beginn des Schulhalbjahres unter eingehender Begründung und Darlegung der wirtſchaftlichen Verhältniſſe dem Direktor vorgelegt werden. Geſuche um Weiterverleihung müſſen ſpäteſtens 14 Tage vor Be⸗ ginn eines jeden Schuljahres eingereicht werden.

3. Abmeldungen ſind von den Eltern ſchriftlich dem Direktor bis zum letzten Tage des

Monats zu erſtatten. Geht die Abmeldung ſpäter ein, ſo iſt das Schulgeld auch für den folgenden Monat zu entrichten.

4. Die Schüler ſollen ſich innerhalb der letzten 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn im

K Schulgebäude einfinden. Für abgeſtellte Fahrräder übernimmt die Schule keine Haftung.

5. Auswärtige Schüler, die ſich außerhalb des Unterrichts in den Schulräumen aufzuhalten wünſchen, bedürfen hierfür der Genehmigung des Direktors. Sie haften für etwa vorkommende Beſchädigungen des Schulinventars. überhaupt iſt für jede Beſchädigung des Schuleigen⸗ tums der Täter haftbar. Läßt ſich dieſer nicht ermitteln, ſo hat die Klaſſe oder die Geſamtheit der betreffenden Schüler für den Schaden aufzukommen.

6. Erkrankt ein Schüler, ſo haben die Eltern möglichſt am erſten Tage(gegebenenfalls durch die Poſt) dem Klaſſenlehrer Anzeige zu machen. Bei Wiederaufnahme des Schulbeſuchs iſt, falls die Verſäumnis länger als zwei Tage gedauert hat, eine zweite Beſcheinigung über die Art und Dauer der Krankheit vorzulegen. Auf Verlangen iſt eine ärztliche Beſcheinigung beizubrigen.

7. Verſäumniſſe anderer Arterfordern die vorher einzuholende Genehmigung des Klaſſenlehrers, gehen ſie über einen Tag hinaus, diejenige des Direktors. Urlaubim An⸗ ſchlußandie Ferien itt ſtets bei dem Direktor zu beantragen. In der Regel wird er nur auf Grund eines ärztlichen Zeugniſſes gewährt.

8. Ohne vorherige Rückſprache mit dem Klaſſenlehrer dürfen Eltern ihren Söhnen keinen Privatunterrichterteilen laſſen. Schüler, die entgeltlichen Privatunterricht erteilen wollen, bedürfen dazu der Erlaubnis des Direktors..

9. Das Tabakrauchen iſt nur Schülern der Oberklaſſen(01 01I) geſtattet, die Er⸗ laubnis ihrer Eltern hierfür vorausgeſetzt. Das Rauchen in der öffentlichkeit iſt unbedingt verboten.

10. Wirtshäuſer, Konditoreien uſwein der Stadt und ihrer näheren Umgebung dürfen Schüler nur in Begleitung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter beſuchen. Allein oder in Be⸗ gleitung anderer Perſonen aber nur dann, wenn ſie dazu die Erlaubnis ihres Klaſſenlehrers, oder falls ſie dieſen nicht haben treffen können, die des Direktors erhalten haben.

11. Die Vereinigung einzelner Schüler zu wiiſſenſchaftlichen oder ſportlichen Zwecken bedarf der Erlaubnis der Schule..

12. Sämtliche Lehrer haben beſtimmte Sprechſtunden angeſetzt, in denen ſie auch ohne vorherige Anmeldung zu ſprechen ſind. Vorherige Anmeldung iſt aber dann erwünſcht, wenn die Eltern ſolche Erkundigungen einziehen wollen, für die ſich der Klaſſenlehrer mit anderen Lehrern

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