VIII. Mitteilungen an die Eltern.
Wichtige Punkte der Schulordnung.
1. Das Schulgeld(10 Mk. monatlich) iſt in den erſten 3 Tagen jeden Monats fällig. Schulgeldbeträge, die nach der erſten Mahnung an die Schüler nicht ſofort bezahlt werden, müſſen im Beitreibungsverfahren eingezogen werden.
2. Geſuche um Freiſtellen, für welche nur durch Leiſtungen und Betragen ſich auszeichnende Schüler in Betracht kommen, müſſen zu Beginn des Schulhalbjahres unter eingehender Begründung und Darlegung der wirtſchaftlichen Verhältniſſe dem Direktor vorgelegt werden. Geſuche um Weiterverleihung einer Freiſtelle müſſen ſpäteſtens 14 Tage vor Beginn eines jeden Schuljahres eingereicht werden.
3. Abmeldungen ſind von den Ettern ſchriftlich dem Direktor bis zum letzten Tage des Monats zu erſtatten. Geht die Abmeldung ſpäter ein, ſo iſt das Schulgeld auch für den folgenden Monat zu entrichten.
4. Die Schüler ſollen ſich innerhalb der letzten 1 Minuten vor Anterrichtsbeginn im Schul⸗ gebäude einfinden. Für abgeſtellte Fahrräder übernimmt die Schule keine Haftung.
5. Auswärtige Schüler, die ſich außerhalb des Anterrichts in den Schulräumen aufzuhalten wünſchen, bedürfen hierfür der Genehmigung des Direktors. Sie haften für etwa vorkommende Beſchädigungen des Schulinventars. Aberhaupt iſt für jede Beſchädigung des Schuleigentums der Täter haftbar. Läßt ſich dieſer nicht ermitteln, ſo hat die Klaſſe oder die Geſamtheit der betreffenden Schüler für den Schaden aufzukommen.
6. Erkrankt ein Schüler, ſo haben die Eltern möglichſt am erſten Tage(gegebenenfalls durch die Poſt) dem Klaſſenlehrer Anzeige zu machen. Bei Wiederaufnahme des Schulbeſuchs iſt, falls die Verſäumnis länger als 2 Tage gedauert hat, eine zweite Beſcheinigung über die Art und Dauer der Krankheit vorzulegen. Auf Verlangen iſt eine ärztliche Beſcheinigung beizubringen.
7. Verſäumniſſe anderer Art erfordern die vorher einzuholende Genehmigung des Klaſſen⸗ lehrers, gehen ſie über einen Tag hinaus, dieſenige des Direktors. Arlaub im Anſchluß an die Ferien iſt ſtets bei dem Direktor zu beantragen. In der Regel wird er nur auf Grund eines ärztlichen Zeugniſſes gewährt.
8. Ohne vorherige Rückſprache mit dem Klaſſenlehrer dürfen Eltern ihren Söhnen keinen Privatunterricht erteilen laſſen. Schüler, die entgeltlichen Privatunterricht erteilen wollen, bedürfen dazu der Erlaubnis des Direktors.
9. Das Tabakrauchen iſt nur Schülern der Oberklaſſen(O1— Olh geſtattet, die Er⸗ laubnis ihrer Eltern hierfür vorausgeſetzt. Das Rauchen in der ffentlichkeit iſt unbedingt verboten.
10. Wirtshäuſer, Konditoreien uſw. in der Stadt und ihrer näheren Amgebung dürfen Schüler nur in Begleitung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter beſuchen. Allein oder in Be⸗ gleitung anderer Perſonen aber nur dann, wenn ſie dazu die Erlaubnis ihres Klaſſenlehrers, oder falls ſie dieſen nicht haben treffen können, die des Direftors erhalten haben.
11. Die Vereinigung einzelner S 5 üler zu wiſſenſchaftlichen oder ſportlichen Zwecken bedarf der Erlaubnis der Schule.
21


