VII. Mitteilungen an die Eltern. 3
1. Entſprechend einem Erlaſſe des Herrn Miniſters weiſe ich die Schüler unſerer Anſtalt und ihre Eltern wiederholt auf die nachteiligen Folgen hin, die die Teilnahme von Schülern an verbotenen Verbindungen nach ſich zieht.
4 2. Dringend warne ich die Eltern, ihre Kinder an den Genuß geiſtiger Getränke zu ge⸗ wöhnen, die für Körper und Geiſt gleich ſchädlich ſind und die Kinder zum Lernen untüchtig machen.
1 3. Die Schule iſt ernſtlich bemüht, mit allen ihr zu Gebote ſtehenden Mitteln die ver⸗ derbliche ſog. Schundliteratur zu betämpfen. Sie glaubt dies dadurch mit zu erreichen, daß ſie den Schülern aus den Klaſſenbüchereien unterhaltenden, anregenden und für ihre Faſſungskraft ange⸗ meſſenen Leſeſtoff in die Hand gibt. Wenn ſelbſtverſtändlich belehrende Bücher keineswegs aus— geſchloſſen ſind, ſo bildet doch den weitaus größten Beſtand eine ſittlich unanſtößige, gute Unter⸗ haltungslektüre. Vielfach werden aber die Klaſſenbüchereien beſonders der oberen Klaſſen zu wenig benutzt. Es mag das zum Teil davon herrühren, daß manchem Schüler der einen reiferen Stand⸗ punkt vorausſetzende Leſeſtoff, wie ihn zumeiſt die Büchereien der oberen Klaſſen bieten, noch zu wenig feſſelt. Die Anſtalt wird bedacht ſein, auch leichteren Leſeſtoff dieſen einzureihen. Die Eltern werden aber erſucht, darauf zu halten, daß dieſe Klaſſenbüchereien von ihren Söhnen auch in der richtigen Weiſe(nicht zu viel, aber auch nicht zu wenig) benutzt werden.
Wenn nun auch dieſe Bücher in erſter Linie für die Schüler ſelbſt beſtimmt ſind, ſo glaubt die Anſtalt doch der guten Sache zu dienen, wenn ſie ausdrücklich den Familienangehörigen unſerer Schüler die Mitbenutzung geſtattet und ſie dazu einlädt, freilich unter der Vorausſetzung, daß die
Bücher dadurch nicht zu lange zurückgehalten werden. 4 4. Am Konfirmandenunterrichte nehmen die Schüler am zweckmäßigſten teil, während ſie der Klaſſe Obertertia angehören. Für die Dauer des Konfirmandenunterrichts werden Schüler vom Religionsunterrichte der Anſtalt nur auf ausdrückliches Anſuchen der Eltern befreit.
5. Befreiung vom Turnunterricht iſt der Direktor nur auf Grund eines ärztlichen Zeug⸗ niſſes zu gewähren befugt.
6. Urlaub im Anſchluſſe an die Ferien kann in der Regel nur auf Grund eines maß⸗ gebenden ärztlichen Zeugniſſes, unter Umſtänden des Kreisarztes, erteilt werden. Derartige Geſuche ſind rechtzeitig vor Anfang der Ferien einzureichen. Ich bitte die Eltern wiederholt dringend, wenn nicht der Geſundheitszuſtand ihrer Söhne eine Verlängerung der Ferien als unbedingt not⸗ wendig erſcheinen läßt, vom Nachſuchen um Urlaub abzuſehen.
7. Die Wahl der Penſion oder Wohnung unterliegt der Genehmigung des Direktors. Er kann ſeine Zuſtimmung nur zu der Wahl ſolcher Penſionen geben, in denen die Schüler die nötige überwachung finden.
8. Alle amtlichen Zuſchriften wie An- und Abmeldungen, Entſchuldigungen, Geſuche um Schulgeldnachlaß, Urlaub und dergl. bitte ich im Intereſſe der ſchnellen Erledigung nicht an den Unterzeichneten perſönlich, ſondern„an das Königliche Gymnaſium zu Hanau“ zu adreſſieren. Aus⸗ genommen ſind nur ſolche Zuſchriften, die ausſchließlich ſür die Kenntnisnahme des Direktors be⸗ ſtimmt ſind. Zuſchriften mit der Adreſſe des Direktors werden, wenn auch auf ihnen bemerkt ſteht „abzugeben im Gymnaſium“, erfahrungsgemäß ſtets in der Privatwohnung des Direktors abgegeben.


