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Entsprechend einer Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums ist bis auf weiteres und wohl für lange Zeit den Schülern der Anstalt jeder Wirtshausbesuch außer in Begleitung ihrer Eltern verboten, auch sind fünfunddreißig Schüler der Anstalt mit dem verschärften consilium abeundi belegt worden. Das hat die Bedeutung, daß solche Schüler, wenn sie sich eines Vergehens schuldig machen, das unter gewöhnlichen Umständen mit Karzer bestraft werden würde, die Aus- weisung von der Anstalt zu gewärtigen haben. Ich mache die Eltern hiermit ausdrücklich darauf aufmerksam, daß vorkommenden Falles von diesem Strafmittel ohne alle Rücksicht in der schärfsten Weise Gebrauch gemacht werden muß.
Am Konfirmandenunterrichte nehmen die Schüler am zweckmäbigsten teil, während sie der Klasse Obertertia angehören, da nur für diese Klasse bei Festsetzung des Stundenplanes auf die Konfirmanden Rücksicht genommen werden kann.
Der regelmäßige Vormittagsunterricht beginnt während des ganzen Schuljahrs um 8 Uhr, jedoch während der Zeit vom 17. November 1902 bis zum 14. Februar 1903 einschließlich um 8 ½ Uhr. Der regelmäßige Nachmittagsunterricht dauert mit Rücksicht auf auswärtige Schüler, welche die Bahnzüge benutzen, bis auf weiteres von 155 bis 3.
Die Ferien haben im kommenden Schuljahre folgende Ordnung: Pfingstferien sind vom 18. bis 21. Mai, Sommerferien vom 6. Juli bis 4. August, Herbstferien vom 28. September bis 13. Oktober, Weihnachtsferien vom 23. Dezember mittags bis zum 6. Januar einschließlich. Die Oster- ferien beginnen mit Sonntag dem 5. April 1903.
Die Wahl der Pension oder Wohnung unterliegt der Genehmigung des Direktors. Er kann seine Zustimmung nur zu der Wahl solcher Pensionen geben, in denen die Schüler die nötige Überwachung finden.
Montag den 7. April findet von 8 Uhr morgens an die Aufnahmeprüfung der neu eintretenden Schüler statt. Bei ihrer Anmeldung sind vorzulegen: 1. Der Geburtsschein. 2. Ein Impfschein(bei zurückgelegtem 12. Lebensjahre ein Wiederimpfschein). 3. Zeugnisse über den seitherigen Unterricht. Schüler, die eine öffentliche Schule besucht haben, müssen ein ordnungs- mäßiges Abgangszeugnis beibringen. Von den hiesigen Schulen bereiten die Vorklassen der Oberrealschule sowie die Mittelschule in 3 Jahren, die Knabenvolksschule in 4
Jahren zum Eintritt in die Sexta vor.
Zur Aufnahme in die Sexta des Gymnasiums ist in der Regel das vollendete neunte Lebensjahr erforderlich. Vorher die Schüler der Anstalt zuzuführen, empfiehlt sich nicht. An Vorkenntnissen wird verlangt: a) Fertigkeit in deutlichem, sinngemäßem Lesen und Schreiben deutscher und lateinischer Schrift; b) die Fähigkeit, ein Diktat ohne allzu grobe Fehler niederzuschreiben und eine kurze Erzählung mündlich wiederzugeben; c) praktische Ge- läufigkeit in den 4 Spezies mit unbenannten ganzen Zahlen; d) einige Kenntnis biblischer Geschichten.— Vorkenntnisse im Lateinischen sind nicht erforderlich und nicht erwünscht.
Das Aufnahmegeld beträgt 3 Mark, das Schulgeld für die Schüler aller Klassen viertel- jährlich 30 Mark.


