lI. Aus den Verfügungen der vorgeseteten Behörden.
1. Verfügung Königlichen Provinzial-Schulkollegiums zu Cassel vom 27. März 1899 S. 1971. Durch Erlaß des Herrn Ministers wird die Einführung von Neubauers Lehrbuch der Geschichte 1, Il und III, Halle 1898, für die oberen Klassen genehmigt.
2.— vom 8. Mai 1899 S. 1625. Der Herr Minister hat unter Abänderung des Erlasses vom 20. April 1896 U. II 857 genehmigt, daß aus Billigkeitsgründen den noch nicht anstellungsfühigen, im Vorbereitungsdienst sich befindenden Kandidaten des höheren Schulamts im Falle ihrer Verwendung zur Vertretung eines Lehrers an einer auswärtigen Anstalt für die Hin- und Rückreise Tagegelder und Reisekosten nach den Sätzen, welche den Beamten der Klasse VI gesetzlich zustehen, gewührt werden, wenngleich ein Rechtsanspruch darauf ihnen nicht zusteht.
3.— vom 15. Mai 1899 S. 3382. Der Direktor wird ermächtigt unter Abänderung der Vorschriften der durch Verfügung vom 5. April 1889 S. 1413 für die Anstalt genehmigten Bibliotheksordnung vereinfachende Festsetzungen für die Ordnung der zur Bibliothek gehörenden Programme zu treffen.
4.— vom 18. Mai 1899 S. 3850. Den Eltern von Schülern, deren Nichtversetzung auch nach 2jührigem Besuche einer Klasse zu befürchten ist, soll wenigstens ein Vierteljahr vorher davon Nachricht gegeben werden, auch soll Sorge getragen werden, daß die gedachte Mitteilung den Eltern in Erinnerung bleibt und gebührend Beachtung findet. Der Beschluß der Nichtversetzung soll in einem solchen Falle den Eltern sofort nach der Versetzungskonferenz von dem Direktor mitgeteilt werden.
5.— vom 29. Mai 1899 S. 7922.(vgl. Schulnachrichten von Ostern 1899, II. No. 11. S. 16). In betreff der Noten in den regelmäßigen Schlußcensuren wird folgendes festgesetzt:
a) für die Beurteilung des Betragens sind folgende Prüdikate anzuwenden 1.) gut, 2.) befriedigend, 3.) nicht ohne Tadel, 4.) tadelnswert.
b) Hinsichtlich des Fleißes und der Aufmerksamkeit wird den Lehrerkollegien freigestellt, die Beurteilung entweder in freier, thunlichst die Verhältnisse des besonderen Falles berücksichtigender Weise vorzunehmen, oder folgende Prädikate zur Anwendung zu bringen: 1.) sehr gut, 2.) gut, 3.) genügend, 4.) mangelhaft, 5.) ungenügend.
c) Durch die oben angeführten Prädikate ist auch der Stand der Kenntnisse und Leistungen zu bezeichnen.
d) Tadelnden Prädikaten im Betragen ist stets eine kurze Begründung hinzuzufügen.
e) Geschieht die Beurteilung des Fleißes und der Aufmerksamkeit durch feste Prädikate, so darf, wenn sich in betreff eines Schülers für einzelne Fächer eine erhebliche Abweichung von dem beschlossenen Gesamtprädikate geltend macht, in dieser Beziehung eine besondere Bemerkung hinzugefügt werden. Im übrigen sind Zusätze zu den vorgeschriebenen Zeugnisprädikaten nicht gestattet. Erläuternde Ausführungen können beigefügt werden, die Prädikate selbst aber dürfen hierdurch in ihrer Bedeutung keine Modifikation erleiden.— Die festgesetzten Prädikate sind in jedem Zeugnisbuche an geeigneter Stelle anzugeben. Der Erklärung über Versetzung eines Schülers in die höhere Klasse ist das Datum des betreffenden Konferenzbeschlusses hinzuzufügen.
6.— vom 29. Mai 1899 S. 3752. Die bei Georg Lang in Leipzig erschienene Wandtafel deutscher Schiffe wird empfohlen als geeignet zur Verbreitung der Kenntniß von der Flotte.
7.— vom 24. Juni 1899 S. 4661. Die bei Erteilung von Zeugnissen für die Versetzung nach Prima nach Runderlaß vom 22. November 1898 U. II 2896 zu peobachtenden Bestimmungen werden nochmals eingeschärft.
8.— vom 11. Juli 1899. Mitteilung eines Ministerialerlasses, wonach bei Versetzungen von Beamten und
Militärs, die für deren Söhne den Übergang von einer höheren Lehranstalt des früheren Wohnorts an eine staatliche höhere Lehranstalt des neuen Wohnorts zur Folge haben, die Erhebung von Aufnahmegebühren unterbleibt.
9.— vom 21. November 1899 S. 7601. Mitteilung eines Ministerialerlasses, nach dem bei Versetzungen aus Obersekunda nach Prima darauf geachtet werden soll, daß die Zuerkennung der Primareife nur dann stattfinden darf, wenn die lehrplanmäßig zu stellenden Anforderungen erfüllt sind. Denjenigen Schülern höherer Lehranstalten, welche Seeoffiziere zu werden beabsichtigen, sollen bei ihrem Eintritt in die Obersekunda die Forderungen mitgeteilt werden, welche für die Seekadetten-Eintrittsprüfung vorgeschrieben sind.
10.— vom 25. November 1899 S. 7492. Nach einem Ministerialerlasse bedarf die erstmalige Gewährung von gänzlicher oder teilweiser Schulgeldbefreiung an Söhne von Anstaltslehrern künftig der Genehmigung des Provinzial- schulkollegiums. Für die Weitergewährung gilt das gleiche, sofern Umstände eingetreten sind, die nach dem Er- messen des Anstaltsleiters das anerkannte Bedürfnis in Zweifel ziehen.


