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II. Aus den Verfüzungen der vorgesetzten Behörden.
1. Verfügung Königlichen Provinzial-Schulkollegiums zu Cassel vom 14. April 1898 S. 1903, nach welcher der Herr Minister in Anbetracht der besonderen Umstände von der Umwandlung der am 1. Mai d. J. zur Erledigung kommenden Oberlehrerstelle in eine Hülfslehrerstelle abgesehen hat.
2.— vom 7. Mai 1898 S. 1565. Nach einem Erlaß des Herrn Finanzministers vom 21. Februar d. J. sind die Abiturienten von Lehranstalten mit 9jährigem Kursus bei dem Eintritt in die Verwaltung der indirekten Steuern von der für die Supernumerare vorgeschriebenen Prüfung zu entbinden, sofern sich nicht aus dem Abgangszeugnisse Be- denken dagegen ergeben.
3.— vom 2. Juli 1898 S. 4334, btr. Erläuterungen zum Tarife des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895. Darnach sind 1) Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst, 2) Zeug- nisse über die Prüfung der Abiturienten, 3) die vierteljährlich oder halbjährlich den Schülern zu erteilenden Zeug- nisse sowie die beim i'bertritt eines Schülers auf eine andere Lehranstalt auszustellenden Abgangszeugnisse sowie die von Schulanstalten bzw. deren Leitern erteilten beglaubigten Abschriften der zu 1—3 genannten Zeugnisse stempelfrei.
4.— vom 7. Juli bzw. 17. August 1898 S. 4714 u. S. 5294. Dem erkrankten Schuldiener Peter Dill wird ein dreimonatiger Urlaub zur Wiederherstellung seiner Gesundheit gewährt. Zugleich wird die Annahme eines Vertreters für ihn genehmigt. Eine erneuerte Vertretung für den wiederum erkrankten Schuldiener ward bewilligt durch Ver- fügung vom 9. Januar 1899 S. 16.
5.— vom 8. Juli 1898 S. 4594. Auf eine Eingabe des Direktors erklärt das Kgl. Provinzial-Schulkollegium, daß es nichts zu erinnern finden werde, wenn der Direktor nach Beratung mit dem Lehrerkollegium bestimmen wolle, daß den durch die allgemeinen Lehrpläne im Griechischen für die Obersekunda und Prima vorgeschriebenen schrift- lichen Ubungen behufs Erhaltung und Befestigung der grammatischen Kenntnisse der Schüler regelmäßig einige Sätze zur Übertragung in das Griechische angefügt werden.
6.— vom 15. Oktober 1898 S. 3661. Mitteilung eines Ministerialerlasses btr. Anweisung zur Verhütung der Übertragung ansteckender Augenkrankheiten durch die Schulen. 7.— vom 21. November 1898 S. 7311. Künftig haben allgemein die Abmeldungen von Schülern spätestens in
der auf den Tag des Schulschlusses folgenden Woche eines Unterrichts-Vierteljahres zu erfolgen. Die Anstaltsleiter werden zugleich ermächtigt, in besonderen Fällen auf Ansuchen diese Prist um einige Tage zu verlängern. Dies hat jedenfalls dann zu geschehen, wenn bei dem Abmeldungstermin zu Weihnachten oder Ostern die Frist schon vor dem 2. Januar oder dem 1. April ablaufen würde. Erst dann, wenn eine Abmeldung in der eingeräumten Frist nicht er- folgt ist, tritt die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes für ein weiteres Vierteljahr ein. Diese Bestimmungen sind den Eltern und Vormündern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
8.— vom 24. November 1898 S. 6892. Es wird in Erinnerung gebracht, daß nach den Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst im Baufach vom 6. Juli 1886 junge Leute, welche sich dem Maschinen- baufache widmen und später in den Staatsdienst eintreten wollen, vor Beginn des Studiums auf der technischen Hoch- schnle ein Jahr und, wenn sie zu Ostern von der Schule abgehen, zunächst ein halbes Jahr als Eleven unter der Auf- sicht und Leitung des Präsidenten einer Königlichen Eisenbahn-Direktion durchzumachen haben. Auf diese Be- stimmungen sollen die Abiturienten, welche sich dem Studium des Maschinenbaufachs zum Zwecke des Eintritts in den Staatsdienst widmen wollen. vor jedem Prüfungstermin aufmerksam gemacht werden.
9.— vom 24. November 1898 S. 6983, btr. die Reinigung und Heizung der Turnhallen. Eine Temperatur von 12⁰— 15⁰ Celsius ist als die geeigneteste für geheizte Turnhallen anzusehen. Die untere Grenze von 12° soll auch bei strenger Kälte erreicht werden. An jedem Tag, an dem in der Halle geturnt werden soll, ist nicht nur der Fußboden sorgfältig zu säubern, sondern auch von allen Geräten Staub und Schmutz zu entfernen; anch Wände und Fenster sind hierbei gebührend zu berücksichtigen.


