Jahrgang 
1893
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Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsicheren Erfolg haben. wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Ge- meindeverwaltung, durchdrungen von der Überzeugung, dass es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltslos unterstützen.

Noch ungleich grösser ist der moralische Einfluss, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zucht- loses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen, und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschliessen, ohne durch Denunciation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrerkollegium zu unter- stützen. so ist jedenfalls an Schulorten von mässigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, dass das Leben der Schüler ausserhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit verfallen kann.

Ferner halte ich mich für verpflichtet die Eltern unserer Schüler darauf hinzuweisen, dass die Schüler zwar nicht genötigt sind, während der Zeit ihres kirchlichen Katec humenen-oder Kon- firmandenunterrichts an dem Religionsunterricht der Schule teilzunehmen, dass aber an der Zu- gehörigkeit der religiösen Unterweisung zu den gesamten Aufgaben der höheren Lehranstalten sowie an dem Lehrziel des Religionsunterrichtes derselben dadurch nichts geändert wird, und dass demnach die Schüler der Untersekunda bei der neu eingeführten sog. Abschlussprüfung, von deren Ergebnis die Versetzung nach Obersekunda abhängig gemacht wird, auch in der Religion den zu stellenden Anforderungen genügen müssen. Da nun nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung (IV.§ 2) die Abschlussprüfung sich auf die Lehraufgaben der Untersekunda erstreckt, so empfiehlt es sich nicht. für die Schüler während des Besuchs dieser Klasse Befreiung vom Re- ligionsunterricht nachzusuchen, sondern, sofern diese gewünscht wird, die Schüler lieber schon während des Besuchs der Tertia den Konfirmandenunterricht besuchen zu lassen.

Eudlich mache ich darauf aufmerksam, dass wegen der Veränderung der Lehraufgaben die Benutzung der älteren Ausgaben der Lehrbücher vielfache Ubelstände für die Benutzen- den im Gefolge hat. Es gilt dies besonders von den deutschen Lesebüchern und der lateinischen Gram- matik. Einige Lehrbücher fallen wegen der Veränderungen demnächst von selbst weg. Die Schüler thun daher gut, beim Ankauf vorsichtig zu sein und in zweifelhaften Fällen lieber abzuwarten und sich pei ihren Lehrern Rat zu holen.

Montag den 10. April findet von 8 Uhr morgens an die Aufnahmeprüfung der neu eintretenden Schüler statt. Bei Anmeldung derselben, welche der Unterzeichnete am 27., 28. und 29. März morgens von 10 12 in dem Gymnasialgebäude mündlich oder auch schon vorher schriftlich entgegennimmt, sind vorzulegen: 1. Der Geburtsschein. 2. ein Impfschein(bei zurück- gelegtem 12. Lebensjahre ein Wiederimpfschein). 3. Zeugnisse über den seitherigen Unterricht. Schüler, die eine öffentliche Schule besucht haben, müssen ein ordnungsmässiges Abgangs- zeugnis beibringen.

Die Wahl der Pension oder Wohnung unterliegt der Genehmigung des Direktors. Derselbe kann seine Zustimmung nur zu der Wahl solcher Pensionen geben, in welchen die Schüler die nötige Uberwachung finden.

Zur Aufnahme in die Sexta des Gymnasiums ist in der Regel das vollendete neunte Lebensjahr erforderlich. Vorher die Schüler der Anstalt zuzuführen empfiehlt sich