Jahrgang 
1837
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Zweites Halbijahr.

Die Länder Amerika's in denſelben Rückſichten..§. 107 117. Siehe Anmerk. unter III. Claſſe 3. Halbjahr. Drittes und viertes Halbjahr. Die Länder Europa's in denſelben Rückſichten......§. 59 91.

III. Der für politiſche Erdkenntniß beſtimmte Lehrgang hat die Aufgabe, den Schüler mit dem Geſammtzuſtande der Landesbevölkerung bekannt zu machen. Er bringt daher das Ganze des Volkslebens nach ſeinen mannigfachen Beziehungen und Außerungsformen in lebendiger Glie⸗ derung zur Anſchauung, ſtets berückſichtigend, wie es in ſeinen verſchiedenen Richtungen auf dem heimatlichen Boden ſich örtlich verzweigt und theils von demſelben bedingt wird, theils umgeſtal⸗ tend auf ihn einwirkt. In ihrem lebendigen Zuſammenhang alſo ſollen die verſchiedenen Seiten des Volkslebens dem Schüler vor Augen treten; deshalb darf dieſer Unterricht kein nur äußerlich und bis ins Ubermaß angehäuftes Zahlen⸗ und Notizenwerk ſeyn; dergleichen bleibt der eigentlichen Stati⸗ ſtik überlaſſen. Indem die Länder nun von Seiten ihrer Bevölkerung und deren Wechſelverhältniſſe mit dem von ihr bewohnten Boden betrachtet werden, ergeben ſich hauptſächlich folgende Geſichtspuncte: 1) Volkszahl und Bevölkerungsdichtigkeit im Allgemeinen und in den einzelnen Landesthei⸗

len, verglichen mit einander und mit andern Ländern. 2) Volksthümliches Gepräge der Landesbevölkerung a) nach Stammesangehörigkeit und Naturanlage. b) nach ihrem geſchichtlichen Entwickelungsgang in der Vorzeit, wobei die Ländergränzen und ge⸗ ſchichtlich merkwuͤrdigen Puncte der ältern und mittlern Geographie ihre gehörige Berückſichtigung finden. c) nach Sprache mit Angabe der Sprachſcheide. 3) Geſittungszuſtand

a) nach Religion und religiöſen Anſtalten in ihrer örtlichen Vertheilung.

b) nach Wiſſenſchaft, Schriftthum und Kunſt mit Angabe ihrer Pflegeſtätten. 4) Staatsweſen

a) nach Staatsverfaſſung, Landesverwaltung und Landeseintheilung.

b) nach der Stellung im Staatenverband.

5. Wehrverfaſſung kurz mit Angabe der Vertheidigungsanlagen und Feſtungen. 6) Volkswirthſchaft

a) in Erzeugung der Rohſtoffe, als Bodenanbau, Bergbau, Forſtbewirthſchaftung, Viehzucht.

b) in Verarbeitung der Rohſtoffe als Gewerbsweſen, nämlich als Handwerke, Fabriken, Manufacturen.

c) im Waarenvertrieb, als Handel zu Land und See, mit Bezeichnung der Handelsſtraßen, Stapel⸗ und Handelsplätze.

Der Lehrgang umfaßt vier Halbjahre, für welche folgender Unterrichtsſtoff beſtimmt iſt: Erſte C laſſe.

Erſtes Halbjahr.

²) Die allgemeinen Vorbegriffe der politiſchen Erdkenntniß nach... 8 27 32. .§. 22 26.

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