Jahrgang 
1902
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Eltern oder deren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben worden ist.§ 9. Solche Schüler, welche ohne in die nächst- höhere Klasse versetzt zu sein, die Schule verlassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizu- bringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahmeprüfung ist alsdann nicht nur der anfüngliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben massgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derselben An- stalt, welche der Schüler verlassen hatte, so ist vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums einzuholen. § 10. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage verlieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den verschiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung. 3

Berlin, den 25. Oktober 1901.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- u. Medizinal-Angelegenheiten: Studt.

2. Bestimmungen über die Schlussprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen (Progymnasien u. Realschulen).§ 1. Zweck der Schlussprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen ist, zu ermitteln, ob der Schüler die Reife für die Obersekunda der entsprechenden Vollanstalt erreicht hat.§ 2. Zur Abhaltung von Schlussprüfungen sind alle Progym- nasien, Realprogymnasien und Realschulen berechtigt, welche von dem Unterrichtsminister als solche anerkannt sind.§ 3. Inbetreff der Prüfungskommission gelten die Bestimmungen des§ 3 der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen.§ 4. Für die Vornahme der Prüfung sind diejenigen Bestimmungen massgebend, welche an Vollanstalten für die Versetzung nach Obersekunda gelten. Die in diesen Bestimmungen dem Direktor zuge- wiesenen Ermächtigungen fallen bei der Schlussprüfung dem Königlichen Kommissar zu. § 5. Fällt die Prüfung günstig aus, so erhält der Schüler ein Zeugnis über die bestan- dene Schlussprüfung. Für dieses Zeugnis ist der als Anlage beigedruckte Vordruck iaass- gebend.§ 6. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. An Stelle der§§ 4 und 5 finden für fremde Prüflinge(Extraneer) die bezüglichen Vorschriften der Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen eine den Klassenforderungen und Klassenzielen der Untersekunda(Ersten Klasse) entsprechende Anwendung.

Berlin, den 29. Oktober 1901.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- u. Medizinalangelegenheiten: Studt.

Die Bekanntmachung der Versetzung und die Censurverteilung findet am Freitag, den 21. März, 11 Uhr vormittags statt..

Die Schlussfeier, verbunden mit der Entlassung der für reif erklärten Schüler, wozu wir die städtischen Behörden, die Eltern der abgehenden Schüler und die Freunde der Anstalt ergebenst einladen, wird am Samstag, den 22. März, 9 Uhr vormittags, in folgender Ordnung abgehalten werden:

1. Choral. 2. Gebet. 3. Chorgesang: Hymne von Rinck. 4. Der Löwe zu Florenz von Bernhardi, vorgetragen von Wilh. Haberland(VIg.) 5. Dem Kaiserhause von Benninghaus Fr. Stucke(Vg.) 6. Pyrrhus et Fabricius, lat. Gespräch Sosenheimer u. Schick(VIg.) 7. Ma Normandie von Bérat Baer(IIIg.) 8. Serenade von Braga, Trio für Violine, Cello und Klavier, 3 vorgetragen von F. Gramlich, E. Proescholdt, W. Hoeser. 9. The miller of the Dee von Charles Mackay, vorgetragen von L. Becker(IIr.)

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10. Zum Friedensfest(1871) ven Gercck.. Welcker(Tr.) 11. Adagio von Bargiel für Cello und Klavier, f. v. W. Hoeser. 12. Lob der Poesie von Ovid,- 0. Ziehe(IIg. 13. Elegie von Solon, Pfeiffer(ls)