VI. Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.
1. Auf Verfügung des Ierrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗-Angelegen- heiten vom 9. Mai 1892 wird den Eltern der Schüler bekannt gemacht, dass die Teil- nahme ihrer Söhne an Schüler-Verbindungen aufs strengste verboten ist und mit Entfernung aus der Anstalt bestraft wird
Ministerial-Erlass vom 9. Mai, enthaltend Auszug aus dem Zirkular-Erlasse vom 29. Mai 1880:„Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Teilnehmer an Verbin- dungen zu verhängen, treffen in gleicher oder grösserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dass dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann dem- selben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.
Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wennu sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgen muss, ist Lufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt ausserhalb des Rechts nnd der Pflicht der Schule. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anver- traut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen von der Uber- zeugung, dass es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltlos unterstützen.
Noch ungleich grösser ist der moralische Einfluss, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdruck und zur Geltung bringen, und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich ent- schliessen, ohne durch Denunciation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrerkollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls an Schulorten von mässigem Umfang mit Sicherheit zu erwarten, dass das Leben der Schüler ausserhalb der Schule nicht dauernd in
Zuchtlosigkeit verfallen kann.“
2. Die öffentliche Prüfung der Schüler wird am Freitag, den 24. März, in folgender
Ordnung abgehalten werden:
Vormittags von 9—12 Uhr:
9— 10 Uhr Sexta..... Religion.... Herr Hoffmann. 7... Französich„ Giesse. 10— 10 ½„ Vorbereitungsklasse. Deutsch„ Dombach. 10 ½— 11„ Quinta... Naturbeschreibung„ LEZins. 11— 12„ Quarta..... Lateinisch„ Schmidt. „.. Rechnen„ Dombach.
Gesang Motette: Herr, deine Güte, Psalm 36, 3.. E. Grell. Chor aus der Zauberflöte.... Mozart. Chor: Abschied vom Walde. Menqdelssohn.
Nachmittags von 2—4 Uhr: 2— 2 ½ Uhr Tertial rpg.... Mathematik.... Herr Glaser. 2 ½--3„ Tertias rpg.... Englisch.....„ Achard. — 4„ Tertia pg.... Geschichte....„ Fröling. Erdkunde....„ Spranck.


