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Die oben erwähnten zur 2. Kategorie gehörenden höheren Schulen mit Tjähriger Cursus- dauer, die ihre Schüler bis zum 17. Lebensjahr behalten, verfolgen genau den Unterrichts- plan der zuerst genannten 3 Lehranstalten bis zur Ober-Secunda(inclus.) Auch sie sollen ihren Schülern eine allgemeine höhere Bildung geben, sollen sie zu den höheren bürgerlichen Berufszweigen ausbilden resp. als Vorbereitungsschulen für die Anstalten der ersten Kategorie dienen. Bei ihnen fällt die Berechtigung schwerer ins Gewicht, Qualificationsscheine für den einjährigen freiwilligen Militärdienst ohne Examen ausstellen zu dürfen und zwar den Gymnasialschülern, welche die Reife für die Ober-Secunda, den Realschülern, welche die Reife für die Oberprima erlangt haben. Was die höheren Bürgerschulen betrifft, so ist bei den meisten die lateinische Sprache ebenfalls zu einem obligatorischen Unterrichtsgegen- stand gemacht worden; diejenigen ohne Latein findet man nur sehr vereinzelt. Bei ihrer 6jährigen Cursusdauer verfolgen sie im Allgemeinen denselben Zweck wie die zuletzt erwähnten Anstalten, dürfen aber Qualificationsscheine nur denjenigen Schülern ausstellen, welche die oberste Klasse ein Jahr lang besucht und die unter Vorsitz eines Regierungs-Commissairs ab- zuhaltende Abgangsprüfung bestanden haben.
Im Allgemeinen laufen die Bestimmungen darauf hinaus, dass zur Erleichterung der Schüler die Zahl der Unterrichtsstunden möglichst verringert, die nöthigen Einübungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen zum Theil in den Lehrstunden selbst vorgenommen und die häuslichen Aufgaben, so viel zulässig, ermässigt werden sollen. Wenn Abtheilungen in den beiden Tertien des Progymnasiums resp den beiden Secunden der Realschule gemeinschaftlich unterrichtet werden, so müssen erstere jedenfalls im Griechischen und in der Mathe- matik, letztere im Englischen und der Mathematik getrennt werden.
II. Lehr-Verfassung. A. Innere Organisation.
In die unterste Klasse der Anstalt(VII.) werden Knaben schon mit dem 7. Lebens- jahre aufgenommen, sobald sie lautrichtig lesen und im Zahlenkreis von 1—100 zu rechnen im Stande sind. In zweijährigem Kursus und in neuerdings nur 24 wöchentlichen Unterrichts- stunden werden ausser den gewöhnlichen für dieses Alter passenden Lehrgegenständen, besonders im Deutschen orthographische wie grammatikalische Uebungen mit den Schülern vorgenommen.
Die übrigen Klassen reihen sich in der Realschule und dem Progymnasium folgender- massen parallel laufend an einander an:
Realklassen. Gymnasialklassen. Lebensalter Schulgeld. vII75. 7 u. 8 Jahr 52 ℳ V 9 3 64„ V. VI. 10„ 64„ IV. V. 11 76„ III. IV. 12— 76„ IIſn. II.5. 13 u. 14„ 90„
1i. I. 5. 15 u. 16„ 90„
In den unteren Klassen werden die Gymnasialschüler in den altclassischen Sprachen allein, in den lebenden Sprachen wie in sämtlichen Realien mit den Realschülern gemein- schaftlich unterrichtet. Nur in den obersten Klassen empfangen die Gymnasialschüler ausser in den classischen Sprachen für sich allein noch Unterricht im Deutschen, in der Geschichte, der Mathematik und Physik.(Siehe allgemeinen Lehrplan.)


