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können ihre Fahrräder in einem Aufbewahrungsraum im Schulgebäude einſtellen und mit einem Schloß anſchließen. Die Gebühr für die Benutzung beträgt Mk. 2.50 jährlich. Die Beaufſichtigung des Aufbewahrungsraumes iſt dem Hausmeiſter übertragen, eine Haftpflicht für etwa vorkommende Diebſtähle kann die Schule indeſſen nicht übernehmen.
Die Wahl und der Wechſel der Penſion bedürfen der Genehmigung des Direktors.
Der Beſuch einer Tanzſtunde wird in der Regel nur den Oberſekundanern während des Sommerhalbjahrs geſtattet. Der Eintritt in Vereine, die außerhalb der Schule ſtehen, muß vorher dem Direktor angezeigt werden.
. Das Tragen von Abhzeichen in der Schule und auf den Schulwegen iſt verboten. . Der Beſitz gefährlicher Waffen, insbeſondere von Piſtolen und Revolvern iſt den Schülern
verboten. Uebertretungen dieſes Verbotes werden mit der Androhung der Verweiſung von der Anſtalt, im Wiederholungsfalle aber unnachſichtlich mit Verweiſung beſtraft.
. Das Tragen von Turnſchuhen im Turnunterricht iſt Vorſchrift. . Die Schüler ſollen im Sommer ſpäteſtens um 10 Uhr, im Winter um 9 Uhr zu Hauſe ſein. . Die geſetzliche Schulgeldermäßigung(ſogenannte Geſchwiſterermäßigung) wird auf An⸗
trag allen Eltern gewährt, die mehrere Kinder auf öffentliche oder private mittlere und höhere Schulen, Fachſchulen oder Hochſchulen ſchicken. Für das zweite Kind tritt eine Ermäßigung um 25%, für das dritte um 50%, für das vierte und jedes folgende eine ſolche um 100% ein. Ueber den Schulbeſuch der Geſchwiſter iſt eine Beſcheinigung der betreffenden Schule beizubringen. Die Formulare für dieſe Beſcheinigungen und die An⸗ träge hält der Hausmeiſter vorrätig. Die Ermäßigung wird indeſſen abgelehnt, wenn das Einkommen des Erziehungsberechtigten das Höchſtgehalt der Beamtengruppe Xla über⸗ ſchreitet. Für die freien Berufe gilt eine um 20% höhere Einkommensgrenze(ſiehe VIII). Das Schulgeld beträgt Mk. 200.— jährlich und wird am Anfang jedes Monats in der Schule durch Kaſſenbeamte eingezogen. Es werden je Mk. 17.— für die erſten beiden Monate des Vierteljahrs und Mk. 16.— für den dritten Monat des Vierteljahrs erhoben. Die Ueberweiſung auf das Poſtſcheckkonto der Schulkaſſe(Nr. 86022, Frankfurt a. M., Kreisſparkaſſe Hofgeismar) oder durch Banküberweiſung iſt geſtattet, muß aber ſo recht⸗ zeitig erfolgen, daß das Schulgeld an dem Tage der Erhebung, der durch die Schulleitung rechtzeitig bekannt gemacht wird, im Beſitz der Schulkaſſe iſt. Bei Zahlungsverſäumnis von Schulgeld wird zunächſt eine Nachfriſt geſtellt. Iſt dieſe ergebnislos verlaufen, ſo muß alsbald das Beitreibungsverfahren eingeleitet werden. Bis zur Erledigung des Zwangsbeitreibungsverfahrens nimmt der Schüler am Unterricht weiterhin teil. Hat die Beitreibung nicht zum Ziele geführt, ſo iſt der Schüler aus der Anſtalt zu entlaſſen. Geſuche um Schulgeldbefreiung für bedürftige und begabte Schüler ſind alllährlich bis zum 1. Mai des Schuljahrs an den Schulausſchuß zu richten und beim Direktor ein⸗ zureichen. Ein hierfür beſtimmtes Formular ſtellt der Direktor zur Verfügung. Ueber die Gewährung einer ganzen, halben oder viertel Freiſtelle entſcheidet der Schulausſchuß.
Hofgeismar, im Juni 1929. Henkel, Studiendirektor.


