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Biologie: Schmeil, Leitfaden der Pflanzenkunde. Klaſſen VI-IV. Schmeil, Leitfaden der Tier⸗ kunde. Klaſſen VI-IV. Kraepelin⸗Schäffer, Leitfaden der Biologie für höhere Lehr⸗ anſtalten. Klaſſen UII-Ol..
Phyſik: Roſenberg, Unter⸗ und Oberſtufe der Phyſik. Klaſſen UllI-Ol.
Chemie: Winderlich, Lehrbuch der Chemie. 2 Teile. Klaſſen UII-Ol.
Geſang: Dahlke⸗Schmidt, Das deutſche Lied. 4 Teile. Klaſſen VI-Ol.
Andere als die hier bezeichneten Lehrbücher ſind an der Anſtalt nicht im Gebrauch.
Mitteilungen an die Eltern.
1. Die Aufnahme nach Sexta kann in der Regel nur nach vierjährigem Beſuch der Grund⸗ ſchule erfolgen. Die Aufnahme nach drei Grundſchuljahren bildet die Ausnahme und ſoll nur beſonders beanlagten Kindern gewährt werden, wenn die für die betreffende Grundſchule zuſtändige Schulaufſichtsbehörde ihre Genehmigung erteilt hat.
2. Bei der Anmeldung von Schülern ſind Geburtsſchein, Impfſchein bezw. Wiederimpfſchein und das Abgangszeugnis der letzten Schule vorzulegen.
3. Abmeldungen ſind ſchriftlich an den Direktor zu richten. Die Entlaſſung kann erſt er⸗ folgen, wenn alle Verpflichtungen gegenüber der Schule erfüllt ſind; hierzu gehört beſonders die Rückgabe aller aus dem Schuleigentum entliehenen Bücher und Lernmittel.
4. Urlaub für einen Tag kann der Klaſſenleiter, darüber hinaus der Direktor auf ein vorher eingereichtes Urlaubsgeſuch erteilen. Urlaub unmittelbar vor oder nach den Ferien wird nur in ganz dringenden Fällen auf Grund einer ärztlichen Beſcheinigung erteilt.
5. Bei Erkrankung eines Schülers müſſen die Eltern ſpäteſtens am 2. Tage nach dem Beginn der Krankheit dem Klaſſenleiter ſchriftlich mit Angabe der Krankheit Meldung machen. Der Wiederbeſuch des Unterrichts nach anſteckenden Krankheiten iſt von der ſchrif⸗ lichen Genehmigung des behandelnden Arztes abhängig. Lehrer und Schüler dürfen zur Schule erſt wieder zugelaſſen werden, wenn entweder eine Weiterverbreitung der Krankheit durch ſie nach ärztlicher Beſcheinigung nicht mehr zu befürchten oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsgemäß als Regel geltende Zeit abgelaufen iſt. Dieſe iſt zu be⸗ meſſen bei Pocken und Scharlach auf 6 Wochen, bei Maſern, ſolange Huſten beſteht, ſonſt auf 2 Wochen, bei Grippe und Röteln auf 2 Wochen, bei Diphterie, epidemiſcher Gehirn⸗ entzündung, Genickſtarre auf 4 Wochen, bei Typhus auf 6 Wochen und bei epidemiſcher Kinderlähmung auf 8 Wochen. Die Schule hat darauf hinzuwirken, daß der Verkehr von Schülern mit erkrankten Kindern unterbleibt.
6. Befreiung vom Turnen und von den Turnſpielen kann nur auf Grund einer amtsärztlichen Beſcheinigung auf ein halbes Jahr erfolgen. Die dafür zu verwendenden Formulare ſind beim Hausmeiſter vorrätig.
7. Die Spielnachmittage und Schulwanderungen gehören zum Unterricht. Die Schüler ſind zur Teilnahme verpflichtet. Verſäumniſſe bedürfen der Entſchuldigung durch die Eltern.
8. Die auswärtigen Schüler werden zu geſittetem Benehmen auf dem Schulwege, beſonders während der Bahnfahrt ermahnt. Die mit Fahrrädern zur Schule kommenden Schüler


