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zur Zulassung als Apothekerlehrling, zum Besuche des Königl. Allgemeinen Akademie der bildenden Künste, zur Anstellung als Postgehülfe, . zum einjährig-freiwilligen Militärdienste, Einjährig-Freiwillige zur Zulassung zur Zahlmeister- Laufbahn, zur Zulassung zur Seekadettenprüfung, b. Die Reife für Sekunda berechtigt: 1. zum Besuch der Königl. Gärtner- Lehranstalt zu Potsdam, 2. zum Besuch der Hochschule für Musik in Berlin, 3. zum Besuch der Königlichen Kunstschule in Berlin, 4. zur Aufnahme auf die Haupt-Kadettenanstalt in Lichterfelde.
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Die öffentliche Prüfung findet am Freitag, den 28. März, von morgens 8 Uhr ab in folgender Ordnung statt: Chorgesang: Grosser Gott, wir loben dich.
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Chorgesang: Lobe den Herren.
Schluss des Schuljahres am Sonnabend, den 29. März. Das neue Schuljahr beginnt am Montag, den 14. April, morgens 9 Uhr mit der Auf- nahmeprüfung.
Bei der Aufnahme in die Sexta, welche in der Regel nicht vor vollendetem neunten Lebensjahr erfolgen darf. wird gefordert: 1. Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift. 2. Fähighkeit, mit lateinischen und deutschen Buchstaben leserlich und reinlich zu schreiben. 3 Fähigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben. 4 Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen. 5. Bekanntschaft mit den wichtigsten Geschichten des Alten und Neuen Testaments.
Das Schulgeld ist vierteljährlich vorauszubezahlen. Zur Erleichterung der Zahlung ist es jedoch in den 3 ersten Quartalen gestattet, dasselbe in monatlichen Raten zu entrichten. Es beträgt monatlich für Sexta und Quinta 6,50 M., für Quarta 7,50 M. und für Tertia und Sekunda 8,50 M. An Bibliothekgeld wird für das Quartal 0,25 M. entrichtet. Die Erhebung findet am ersten Mittwoch jeden Monats nach 12 Uhr im Schullokal durch den Rendanten der Schulkasse statt. Für das 4. Quartal wird das Schulgeld anfangs Januar auf einmal erhoben.
Unbemittelten Schülern, welche sich durch Fleiss und gutes Betragen auszeichnen, kann das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen werden. Desfallsige Gesuche sind an das Kuratorium der Anstalt zu richtun. Die Erlassung des Schulgeldes erstreckt sich jedesmal nur auf ein Jahr und kann, falls die Bedingungen für Schulgeldbefreiung nicht mehr vorhanden sind, auch während dieser Zeit zurückgezogen werden. Die Gesuche um Fortgenuss des Beneficiums sind vor Beginn des néuen Schuljahres an den Vorsitzenden des Kuratoriums einzureichen.
Hofgeismar: deên 20. März 18990.
Der Rektor des Realprogymnasiums Krösch.
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