Jahrgang 
1890
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VI. Stiftungen und Unterstützungen

Vom Kuratorium wurde zwei Schülern ein Teil des Schulgeldes und zweien der ganze Betrag erlassen. Milde Stiftungen sind nicht vorhanden.

55 44 VIl. Mitteilungen an die Schüler und deren Eitern.

Die wichtigsten Bestimmungen über das von den Schülern zu beobachtende Verhalten sind folgende:

Bei der Aufnahme eines auswärtigen Schülers ist dem Rektor die Familie namhaft zu machen, in welcher er untergebracht werden soll. Diese übernimmt die Pflicht, über das Wohl- verhalten ausser der Schule und den häuslichen Fleiss desselben zu wachen, keine Unordnungen zu dulden, und wo solche vorkommen sollten, den Rektor oder Ordinarius sofort davon in Kenntnis zu setzen. Zum Wechseln der Wohnung bedarf es der Genehmigung des Rektors.

Die Schäler dürfen nicht früher als 10 Minuten vor dem Beginn des Unterrichts im Schulgebäude oder in der Nähe desselben sich einfinden.

Jede durch Krankheit oder plötzlich eintretende Hindernisse herbeigeführte Versäumnis des Unterrichts muss entweder sofort schriftlich oder durch einen zuverlässigen Boten mündlich, oder wo dies nicht möglich ist, bei dem Wiederkommen des Schülers durch eine schriftliche von den Eltern oder dem Hauswirte bescheinigte Entschuldigung gerechtfertigt werden. Im übrigen darf kein Schüler ohne Erlaubnis des Rektors eine Unterrichtsstunde versäumen.

Zur Erleichterung der häuslichen Aufsicht über die zu erledigenden häuslichen Arbeiten haben die Schüler der unteren Klassen bis inkl. Tertia ein Heft zu führen, in welches alle Auf- gaben genau einzutragen sind.

Die Schüler sollen abends nach eintretender Dunkelheit, im Winter nach 6 Uhr zu Hause sein.

Drs Tabakrauchen ist uatersagt. Der Besuch von Bällen und Tanzvergnügungen, des Theaters, der Besuch von Wirtshäusern jeder Art darf nur in Begleitung der Eltern oder deren von der Schule anerkannten Stellvertreter oder nach eingeholter Erlaubnis des Ordinarius statt- finden. Zur Teilnahme am Tanzunterricht bedürfen die Schüler der Erlaubnis des Rektors.

Die Benutzung von Leihbibliotheken ist nicht gestattet.

Soll der Schüler die Anstalt verlassen, so ist er seitens der Eltern oder deren Stellver- treter schriftlich oder mündlich bei dem Rektor abzumelden; geschieht dies nicht vor Anfang des Unterrichts im neuen Quartal, so ist das Schulgeld noch für das begonnene Quartal zu entrichten.

Die Berechtigungen der Anstalt sind folgende: a. Das Bestehen der Abgangsprüfung berechtigt: . zur Aufnahme in die Prima eines Realgymnasiums, zum Justiz-Subalterndienst, zum Civilsupernumerariat bei der Provinzialverwaltung und im Eisenbahndienste, zum Büreaudienste bei der Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung und zur Markscheiderprüfung,

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5. zur Feldmesserprüfung,

6. zum Studium der Tierheilkunde,

7. zum Studium der Zahnheilkunde,

8. zur Zulassung zum Fähnrichsexamen,

9. zur Zulassung auf die Königliche Militärrossarztschule,

10. zur Zulassung als Civilaspirant für den Militärmagazindienst.

b. Die Reife für Obersekunda berechtigt: 1. zur Zulassung als Civilanwärter zum Vorbereitungsdienste für die Gerichts- schreiberprüfung, 2. zur Anstellung bei Reichsbankanstalten,