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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
Der letzte Schultag des zu Ende gehenden Schuljahres ist der 4. April. An diesem Tage werden die Zeugnisse ausgeteilt. Solche werden dreimal im Jahre ausgestellt, zum Schluß des Sommerhalbjahrs, zu Weihnachten und zu Ostera. Nach den Ferien sind sie jedes- mal, mit der Unterschrift des Vaters oder, wenn derselbe nicht mehr lebt, mit der Unterschrift der Mutter, bezw. des Vormundes versehen, den Klassenleitern von den Schülern wieder vorzulegen. Es ist nicht zulässig, der Unterschrift irgendwelche Bemerkungenebei- zufügen. Aufs neue wird hierdurch hervorgehoben, daß bei Nichtversetzung eines Schülers in eine höhere Klasse von einer nachträglichen Abänderung des diesbezüglichen Konferenzbeschlusses unter keinerlei Umständen die Rede sein kann.
Die wichtigsten Bestimmungen der Schulordnung sind folgende:
Auswärtige Schüler bedürfen für die Wahl der Wohnung bezw. für den Wechsel derselben der vorher einzuholenden Genehmigung des Direktors.
Eine Anmeldung zur Teilnahme an einem wahlfreien Fach ist für das Schal- halbjahr bindend; eine Wiederabmeldung kann nur zum Schluß eines Schulhalbjahres er- folgen.
Ist ein Schüler durch Krankheit oder andere zwingende Gründe am Schulbesuche verhindert, so ist möglichst zeitig von dem Vater oder dessen Stellvertreter dem Klassenleiter schriftliche Anzeige zu erstatten.
In jedem anderen Falle muß Urlaub bis zu einem Tage bei dem Klassenleiter, für längere Zeit bei dem Direktor im voraus nachgesucht werden.
Die Erlaubnis, schon vor dem Beginn der Ferien abaureisen oder erst nach dem Wiederanfang des Unterrichts zurückzukehren, kann nur in den dringendsten Fällen erteilt werden und ist immer bei dem Direktor nachzusuchen.
Abends nach Eintritt der Dunkelheit müssen die Schüler zu Hause sein; ein Aufenthalt außer dem Hause ist dann nur in Begleitung der Eltern oder deren Stellvertreter zulässig.
Verboten ist: 1. der Besuch öffentlicher Gerichtsverhandlungen und Volksversammlungen, 2. jede öffentliche Kundgebung(auch in Zeitungen), 3. die Beteiligung an Vereinen irgend welcher Art und an deren Veranstaltungen, 4
jede Verbindung oder Vereinigung der Schüler unter sich und mit andern, deren zweck dem Direktor nicht vorher angezeigt und von ihm gebilligt worden ist. Die Teilnahme an unerlaubten Verbindungen wird auf Grund des Ministerialerlasses vom 29. Mai 1880 mindestens mit schwerer Karzerstrafe und Androhung der Entfernung, in schweren Fällen mit Ausweisung bestraft,
Aer Besuch von Wirtshäusern, Konditoreien und ähnlichen Lokalen ohne Begleitung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, insofern nicht den Schülern der Prima von dem Direktor der Besuch einer Wirtschaft für bestimmte Tage und Stunden gestattet ist,
6. das Mitbringen von Schußwaffen in die Schulräume oder zu Schulspaziergängen, bei
Strafe der Verweisung, 7. das Rauchen auf der Straße, auf Promenaden und in öffentlichen Lokalen, 8. die Benutzung von Leihbibliotheken. Für alle von Schülern verübten Beschädigungen an dem Schulgebäude, den Schul- oder Lehrgeräten hat der Täter, oder wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die betreffende Klasse aufzukommen; außerdem bleibt Bestrafung vorbehalten.
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