Jahrgang 
1909
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V. Unterstützungen von Schülern.

Einer Anzahl von bedürftigen und würdigen Schülern war die Zahlung des Sehul- geldes ganz oder teilweise erlassen.

VI Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

Der letzte Schultag des zu Ende gehenden Schuljahres ist der 3. April. An diesem Tage werden die Zeugnisse ausgeteilt. Solche werden zweimal im Jahre ausgestellt, zum Schluß des Sommerhalbjahrs und zu Ostera. Nach den Ferien sind sie jedesmal, mit der Unterschrift des Vaters oder, wenn derselbe nicht mehr lebt, mit der Unterschrift der Mutter, bezw. des Vormundes versehen, den Klassenlehrern von den Schülern wieder vorzulegen. Es ist nicht zulässig, der Unterschrift irgendwelche Bemerkungen bei- zufügen. Aufs neue wird hierdurch hervorgehoben, daß bei Nichtversetzung eines Schülers in eine höhere Klasse von einer nachträglichen Abänderung des diesbezüglichen Konferenzbeschlusses unter keinerlei Umständen die Rede sein kann.

Die wichtigsten Bestimmungen über das von den Schülern einzuhaltende Betragen sind folgende:

Auswärtige Schüler bedürfen für die Wahl der Wohnung bezw. für den Wechsel derselben der vorher einzuholenden Genehmigung des Direktors.

Ist ein Schüler durch Krankheit oder andere zwingende Gründe am Schulbesuche verhindert, so ist möglichst zeitig von dem Vater oder dessen Stellvertreter schriftliche An- zeige zu erstatten.

In jedem anderen Falle muß Urlaub bis zu einem Tage bei dem Klassenlehrer, für längere Zeit bei dem Direktor im voraus nachgesucht werden.

Die Erlaubnis, schon vor dem Beginn der Ferien abzureisen oder erst nach dem Wiederanfang des Unterrichts zurückzukehren, kann nur in den dringendsten Fällen erteilt werden und ist immer bei dem Direktor nachzusuchen.

Abends nach Eintritt der Dunkelheit müssen die Schüler zu Hause sein; ein Aufenthalt außer dem Hause ist dann nur in Begleitung der Eltern oder deren Stellvertreter zulässig.

Verboten ist:

1. der Besuch öffentlicher Gerichtsverhandlungen und Volksversammlungen,

2. jede öffentliche Kundgebung(auch in Zeitungen),

3. jede Verbindung oder Vereinigung der Schüler unter sich und mit andern, deren Zweck dem Direktor nicht vorher angezeigt und von ihm gebilligt worden ist. Die Teilnahme an unerlaubten Verbindungen wird auf Grund des Ministerialerlasses vom 29. Mai 1880 mindestens mit schwerer Karzerstrafe und Androhung der Entfernung, in schweren Fällen mit Ausweisung bestraft,

4. der Besuch von Wirtshäusern, Konditoreien und ähnlichen Lokalen ohne Begleitung

der Eltern oder ihrer Stellvertreter, insofern nicht den Schülern der Prima von dem

Direktor der Besuch einer Wirtschaft für bestimmte Tage und Stunden gestattet ist,

das Rauchen auf der Straße, auf Promenaden und in öffentlichen Lokalen,

die Benutzung von Leihbibliotheken.

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