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VI. Unterstützungen von Schülern.
Einer größeren Anzahl von bedürftigen und würdigen Schülern war die Zahlung des Schulgeldes ganz oder teilweise erlassen.
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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
Der letzte Schultag des zu Ende gehenden Schuljahrs ist der 15. April. An diesem Tage werden die Zeugnisse ausgeteilt. Solche werden dreimal im Jahre ausgestellt, zum Schluß des Sommerhalbjahrs, zu Weihnachten und zu Ostern. Nach den Ferien sind sie jedesmal, mit der Unterschrift des Vaters oder, wenn derselbe nicht mehr lebt, mit der Unterschrift der Mutter, bezw. des Vormundes versehen, den Ordinarien von den Schülern wieder vor- zulegen. Es ist nicht zulässig, der Unterschrift irgendwelche Bemerkungen beizufügen. Aufs neue wird hierdurch hervorgehoben, dass bei Nichtversetzung eines Schülers in eine höhere Klassevon einer nachträglichen Abänderung des diesbezüglichen Konferenzbeschlusses unter keinerlei Umständen die Rede sein kann. 4
Bei dieser Gelegenheit erlaube ich mir den Eltern noch folgendes ans Herz zu legen: Eltern und Lehrer sind im Interesse der Jugend auf gemeinschaftliche Wirk- samkeit hingewiesen und dazu verpflichtet. Die eigentümlichen lokalen Verhältnisse unserer Anstalt bringen es aber mit sich, daß der größere Teil der gemeinsamen Aufgabe der Erziehung der Familie zufällt, und deshalb richte ich an die Eltern die dringende Bitte, uns bei der Durchführung der für die Schüler als heilsam erkannten Anordnungen behilflich sein zu wollen.
Die wichtigsten Bestimmungen über das von den Schülern außerhalb der Schule ein- zuhaltende Betragen sind folgende:
Auswärtige Schüler bedürfen für die Wahl der Wohnung, bezw. für den Wechsel derselben der vorher einzuholenden Genehmigung des Direktors.
Ist ein Schüler durch Krankheit oder andere zwingende Gründe am Schulbesuche verhindert, so ist möglichst zeitig von dem Vater oder dessen Stellvertreter schriftliche Anzeige zu erstatten. Solange ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumt, darf er ohne Er- laubnis eines seiner Lehrer die Anstalt nicht verlassen.
Abends nach Eintritt der Dunkelheit müssen die Schüler zu Hause sein; ein Aufent- halt außer dem Hause ist dann nur in Begleitung der Eltern oder deren Stellvertreter zulässig. Verboten ist ferner:
1. der Besuch öffentlicher Gerichtsverhandlungen und Volksversammlungen,
2. jede öffentliche Kundgebung(auch in Zeitungen),
3. jede Verbindung oder Vereinigung der Schüler unter sich und mit anderen, deren Zweck dem Direktor nicht vorher angezeigt und von ihm gebilligt worden ist. Die Teilnahme an unerlaubten Verbindungen wird auf Grund des Ministerialerlasses vom 29. Mai 1880 mindestens mit schwerer Karzerstrafe und Androhung der Entfernung, lin schwereren Fällen mit Ausweisung bestraft—,
4. der Besuch von Wirtshäusern, Konditoreien und ähnlichen Lokalen ohne Begleitung
der Eltern oder ihrer Stellvertreter, insofern nicht den Schülern der Prima von dem
Direktor der Besuch einer Wirtschaft fur bestimmte Tage und Stunden gestattet ist,
das Rauchen auf der Straße, auf Promenaden und in öffentlichen Lokalen,
die Benutzung von Leihbibliotheken.
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