Jahrgang 
1902
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§ 2. Zur Abhaltung von Schlussprüfungen sind alle Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen berechtigt, welche von dem Unterrichtsminister als solche anerkannt sind.

2 § 3. In Betreff der Prüfungskommission gelten die Bestimmungen des§ 3 der Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen.

§ 4.

Für die Vornahme der Prüfung sind diejenigen Bestimmungen massgebend, welche an Vollanstalten für die Versetzung nach Obersekunda gelten. Die in diesen Bestimmungen dem Direktor zugewiesenen Ermächtigungen fallen bei der Schlussprüfung dem Königlichen Kommissar zu.

§ 5.

Fällt die Prüfung günstig aus, so erhält der Schüler ein Zeugnis über die bestandene Schlussprüfung. Für dieses Zeugnis ist der als Anlage beigefügte Vordruck massgebend.

§ 6.

Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft.

An Stelle der§§ 4 und 5 finden für fremde Prüflinge(Extraneer) die bezüglichen Vorschriften der Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen eine den Klassenforderungen und Klassenzielen der Untersekunda(Ersten Klasse) entsprechende An- wendung.

Berlin, den 29. Oktober 1901.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Studt.

Der letzte Schultag des zu Ende gehenden Schuljahrs ist der 22. Mârz. An diesem Tage werden die Zeugnisse ausgeteilt. Solche werden dreimal im Jahre ausgestellt, zum Schluss des Sommerhalbjahrs, zu Weihnachten und zu Ostern. Nach den Ferien sind sie jedesmal, mit der Unterschrift des Vaters oder, wenn derselbe nicht mehr lebt, mit der Unterschrift der Mutter, bezw. des Vormundes, versehen, den Ordinarien von den Schülern wieder vorzulegen. Es ist nicht zulâssig, der Unterschrift irgendwelche Be- merkungen beizufügen. Aufs neue wird hierdurch hervorgehoben, dass bei Nicht- versetzung eines Schülers in eine höhere Klasse von einer nachträglichen Abänderung des diesbezüglichen Konferenzbeschlusses unter keinerlei Umständen die Rede sein kann.

Bei dieser Gelegenheit erlaube ich mir die Eltern noch auf Folgendes aufmerksam zu machen. Es ist dringend zu wünschen, dass die Eltern solcher Schüler, die in dem einen oder anderen Fache nicht recht mitkommen, im Laufe des Schuljahres ab und zu Gelegenheit nehmen, mit den Lehrern der Klasse bezw. mit dem Direktor über ihre Kinder sich zu besprechen. Doch kurz vor der Versetzung isst nicht mehr die geeignete Zeit zu solcher Rücksprache.

Zur Aufnahme in die unterste Vorschulklasse ist in der Regel das vollendete sechste, zur Aufnahme in die Sexta der Hauptanstalt in der Regel das vollendete neunte Lebensjahr erforderlich.