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empfohlen wird, dem„die Schuljahre“ betreffenden Kapitel dieſer Schrift eine beſondere Aufmerk⸗ ſamkeit zu widmen, da daſſelbe die Verſchuldung der Schule an der Kurziichtigkeit eines großen Theils ihrer Schüler in maßvoller Weiſe darlegt und auch geeignete Vorſchläge zur Abhülfe bezw. zur Verhütung dieſes Uebels liefert.
Verfügung des Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums vom 3. April, durch welche ein Circular der Direction des Preußiſchen Beamten⸗Vereins in Hannover ſowie ein Referat über die Geſchäfts⸗ thätigkeit des Vereins mitgetheilt und auf die von dem Verein unternommenen vortheilhaften Lebens⸗ und Kapitalverſicherungen aufmerkſam gemacht wird.
Verfügung des Königlichen Ober⸗Präſidiums vom 18. April, durch welche, um die Verſpätung der Meldung für den einjährig⸗freiwilligen Dienſt zu vermeiden, die Dirigenten der höheren Unterrichts⸗ anſtalten angewieſen werden, nicht nur bei Ertheilung von Zeugniſſen über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Dienſt, ſondern auch am Schluß jedes Semeſters den Inhalt des§. 89 pos. 1 und 3 und des§. 91 pos. 2 der Erſatz⸗Ordnung bekannt zu machen.
Verfügung des Königlichen Provinzial⸗Kollegiums vom 8. Mai, durch welche unter Hinweiſung auf die Statuten der Elementar⸗Witwen⸗ und Waiſenkaſſe für den Regierungsbezirk Caſſel, nach welchen denjenigen Lehrern der höheren Unterrichtsanſtalten, welche zur Theilnahme an der allgemeinen Witwen⸗Verpflegungsanſtalt nicht berechtigt ſind, die Mittel und Wege gewährt werden, ihren dem⸗
ächſtigen Hinterbliebenen einen Penſionsbetrag von mindeſtens 150 M. für das Jahr aus jener Witwen⸗ und Waiſenkaſſe zu ſichern, den Dirigenten der höheren Unterrichtsanſtalten aufgegeben wird, für die betreffenden Lehrer die Theilnahme an jener Kaſſe zu erwirken.
Verfügung des Königlichen Miniſteriums vom 10. Mai, enthaltend die allgemeinen Bemerkungen, zu welchen die von dem Herrn Geheime Regierungs⸗Rath Dr. Stauder vorgenommene Reviſion der höheren Lehranſtalten der Provinz Heſſen⸗Naſſau Veranlaſſung gegeben hat.
Verfügung des Königlichen Miniſteriums vom 13. Juni, betreffend die Betheiligung von Schülern an ſozialdemokratiſchen Vereinen oder Verſammlungen.
Verfügung des Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums vom 18. Juni erfordert Bericht über die Frage, ob es nicht zweckmäßig ſei, ſtatt der ſeitherigen Sommer⸗ und Herbſtferien einheitliche am 15. Auguſt beginnende Herbſtferien mit der Dauer von 5 Wochen einzuführen.
Verfügung des Königlichen Miniſteriums vom 18. Juni, betreffend die Dispenſation der wieder⸗ geimpften Schüler vom Turnunterricht.
Verfügung des Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums vom 17. Juli, welche mittheilt, daß den an den höheren Lehranſtalten beſchäftigten Elementarlehrern auch dann noch der Beitritt zu der Elementar⸗ Witwen⸗ und Waiſenkaſſe geſtattet iſt, wenn ſie das 30. Lebensjahr überſchritten haben, unter der Bedingung, daß für die nachträglich beitretenden Lehrer die Beiträge von der Zeit der Errichtung jener Kaſſe an nachbezahlt werden.
Verfügung des Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums vom 29. Juli, welche die Aufmerkſamkeit


