Jahrgang 
1927
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VII. Die wichtigsten Erlasse und Verfügungen der Behörden.

9. 4.27: Die Eröffnung der Sexta der neu zu gründenden Realschule wird genehmigt.

21. 4.27: Stud.⸗Ass. Fischer wird an das Wilh. Gymnasium in Kassel überwiesen.

23. 4. 27: Stud.⸗Ass. Casselmann wird als Studienrat an die Aufbauschule in Frankenberg überwiesen.

28. 4. 27: Stud.-AsSS. Verchau wird an das Friedrichs⸗Gymnasium in Kassel überwiesen.

28. 4. 27: Stud.-Ass. Volkmann wird an die Anstalt überwiesen.

4. 6. 27: Mitteilung eines Ministerialerlasses, der auf die Schonung der Tier⸗ und Pflanzenwelt

und auf verständiges Benehmen in der freien Natur hinweist.

7. 10.27: Ernennung des Stud.⸗Ass. Dr. Ries zum Studienrat am staatl. Friedrich Wilhelms⸗ Gymnasium in Köln..

17. 11.27: Ministerielle Verfügung betr. Aufnahme in die Staatl. pädagogischen Akademien. Abgedruckt im Zentralblatt.

24. 11.27: Versetzung des Hausmeisters Kohlepp an das Staatl. Gymnasium in Wiesbaden vom

. 1. April 1928 ab.

17. Z. 28: Entlassung des Stud.⸗Ass. Lehmann aus dem preußischen Staatsdienst zwecks Uebernahme einer Studienratsstelle in Bremerhaven.

26. Z. 28: Uebertragung einer Studienratsstelle an Stud.-AsSs. Bachmann.

31. S. 28: Ueberweisung des Versorgungsanwärters Schulze als Hausmeister an die Anstalt.

VII Mitteilungen an die Eltern.

1. Befreiungen vom Turn⸗ oder Spielunterricht können nur auf Grund eines kreisärztlichen Gutachtens und höchstens auf ein halbes Jahr erfolgen. Es sind dazu nur die Formulare zu verwenden, die beim Hausmeister zur Verfügung gehalten werden.

2. Gesuche um Befreiung vom Unterricht unmittelbar vor oder nach den Ferien müssen eben- falls von einem kreisärztlichen Gutachten unterstützt sein und sind an den Oberstudiendirektor zu richten, nicht an den Klassenlehrer.

3. Die Spielnachmittage und Schulwanderungen gehören zum Turnunterricht; die Schüler sind zur Teilnahme ebenso verpflichtet wie bei allem Unterricht. Versäumnisse ohne rechtzeitige und triftige Entschuldigung müssen bestraft werden.

4. Das Schulgeld beträgt z. Zt. jährlich 200 Mk., die in Monatsraten erhoben werden. Ab- gehende Schüler haben für den Monat voll zu bezahlen, in dem die vorgeschriebene schriftliche Abmeldung eingelaufen ist. Neu eintretende Schüler entrichten für den Monat des Eintritts ihr Schulgeld, wenn sie nicht durch Vorlegung einer Quittung nachweisen, daß sie für denselben Monat schon an einer anderen öffentlichen Lehranstalt bezahlt haben.

5. Gesetzliche Schulgeldermäßigung wird allen Eltern gewährt, die mehrere Kinder auf öffentliche oder private mittlere und höhere Schulen, Fachschulen oder Hochschulen schicken. Für das zweite Kind tritt eine Ermäßigung um 25% ein, für das dritte um 50%, für das vierte und jedes folgende um 100%. Es wird vorausgesetzt, daß Eltern, die in der Lage sind das volle Schul⸗ geld zu bezahlen, von diesem Recht keinen Gebrauch machen. Nach Min. Erl. vom 206. III. 1927 ist die Ermäßigung nur auf besonderen Antrag zu gewähren.