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7 zugleich unter Angabe, auf welche Gegenstände(Bücher, Schreibgerät usw.) die Er- laubnis sich erstrecken soll. Zuwiderhandlungen werden bestraft.
Wenn ein Schüler unentgeltlichen Privatunterricht zu erteilen beabsichtigt, so hat er dazu vorher die Erlaubnis seines Klassenlehrers einzuholen, die jederzeit zurückgezogen werden kann, in jedem Falle aber mit Ende des betreffenden Schulhalbjahres erlischt. Wer Privatunterricht zu nehmen wünscht, hat dieses dem Klassenlebrer anzuzeigen, der gern seinen Rat erteilen wird.
Schülern der beiden oberen KRlassen kann, wenn die schriftliche Zustimmung des Vaters oder dessen Stellvertreters vorliegt, die Erlaubnis zum Rauchen gegeben werden. Kuf Verlangen des Direktors ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen, daß das Rauchen dem Betreffenden nicht schädlich ist. Das Rauchen an öffentlichen Orten, insbesondere auch auf den Spaziergängen in nächster Nähe der Stadt, ist unter allen Umständen untersagt.—
Die Schüler dürfen niemand ohne Erlaubnis des Direktors oder des Klassen- lehrers beherbergen. Ebensowenig darf ein Schüler ohne Erlaubnis des Direktors oder des Rlassenlehrers eine Nacht außerhalb seiner Wohnung zubringen.
Das Radfahren ist nur solchen Schülern gestattet, deren Vater oder Vormund ihnen schriſtlich die Erlaubnis dazu erteilt hat. Radfahren auf dem Schulhofe ist nicht erlaubt.— Es dürfen nur Räder mit einer Sicherheitsvorrichtung(Bremse) angewendet werden.— Das Fahren vom Wilhelmshof ist als besonders gefährlich verboten.— Die Schüler dürfen ohne besondere Erlaubnis nicht über eine gewisse Grenze, die auf allen von hier ausführenden Straßen in einer Entfernung von ungefähr drei Stunden festgesetzt ist, hinausfahren. Zu gemeinschaftlichen Radfahrten ist die Erlaubnis des Direktors und des Klassenlehrers zu erbitten.
Der Unterzeichnete nimmt Rnlaß, auf die Gefahren hinzuweisen, die mit dem Besitze und unbehüteten Gebrauche von Waffen aller Art, namentlich aber Schufß- walfen, für Schüler verbunden sind. Schüler, die an Orten, wo die Schule für ihre Beaufsichtigung ganz oder teilweise verantwortlich ist, im Besitze von Waffen betroffen werden, haben die ernstesten Schulstrafen zu gewärtigen.
Von dem Ankauf alter, schon gebrauchter Lehrbücher wird im allgemeinen ab- geraten. Zerrissene, beschmutzte oder sonst unbrauchbare Bücher können überhaupt nicht, ältere Auflagen nur dann geduldet werden, wenn sie von den neuesten sich nicht wesentlich unterscheiden.
Der verhältnismäßig schwache Besuch des wahlfreien Unterrichts besonders im Englischen und im Zeichnen läßt darauf schließen, daß von manchen Seiten die Be- deutung dieser Fächer unterschätzt wird. Je größer diese gerade in der heutigen Zeit geworden ist, um so mehr wäre zu wünschen, daß die Gelegenheit, welche das Gym- nasium bietet, besser benutzt und der betreffende Unterricht nicht ohne reifliche Er- wägung und dringenden Grund versäumt würde.
Die Eltern unserer Schüler werden dringend darum gebeten, ihre Söhne zum
KRonfirmandenunterricht nur in der Zeit zu schicken, während diese in Tertia sitzen, nicht aber schon während der Quartaner-, oder erst während der Sekundaner-


