Jahrgang 
1914
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26.

Um das Zusammenwirken von Eltern und Schule bei der Erziehung der Jugend zu erleichtern, ist dafür Sorge getragen, daß alle Schüler genau wissen, wann und wo jeder einzelne ihrer Lehrer bereit ist, die Angehörigen seiner Schüler zu empfangen, Mitteilungen entgegenzunehmen und Rat und Auskunft zu erteilen.

Die Wahl einer Wohnung für aufzunehmende Schüler unterliegt der Genehmigung des Direktors. Ferner ist zu jedem Wechsel der Wohnung vor dem Kündigen der alten und vor dem Mieten einer anderen die Erlaubnis des Direktors un d des Klassenlehrers einzuholen. Jeder auswärtige Schüler hat bei der hiesigen Polizei unmittelbar nach der Aufnahme seine Anmeldung und bei seinem Abgang von der Schule seine Abmeldung zu bewirken.

Muß ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumen, so muß spätestens am zweiten Tage eine Mitteilung an den Rlassenlehrer gelangen, die AIngaben über die Art der Erkrankung und die voraussichtliche Dauer des Fehlens enthält. Beim Wiederein- tritt des Schülers bedarf es einer weiteren Entschuldigung, in der der Grund und die Zeit der Schulversäumnis genau angegeben sind. Bei Fehlen aus anderen Gründen muß die Erlaubnis vorher schriftlich erbeten werden, beim Klassenlehrer, wenn es sich um einen Tag handelt, sonst beim Direktor. Urlaub im Anschluß an die Ferien kann nur der Direktor erteilen.

Solange ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumt, dart er ohne Erlaubnis eines Lehrers seine Wohnung nicht verlassen.

Für alle Schüler wird je nach den Klassen und der Jahreszeit verschieden eine Abendstunde festgesetzt, nach welcher sie zu Hause sein müssen.

An öffentlichen Lustbarkeiten aller Art, als Bällen, theatralischen Vorstellungen, Ronzerten, Partien, dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Direktors und des Klassen- lehrers teilnehmen.

Regelmäßige Zusammenkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, ebenso Ver- einigungen zu wissenschaftlichen und anderen Zwecken, z. B. Lese- und stenographische Kränzchen, sind nur mit Genehmigung des Direktors und des KRlassenlehrers gestattet.

Das Besuchen von Gast- und Wirtshäusern, Wirtsgärten, Konditoreien, Felsenkellern, kurz, von allen Orten, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nicht erlaubt, es sei denn, daß sie sich in Begleitung ihrer Eltern oder der von der Schule als deren Stellvertreter anerkannten Personen befinden. Wer in Begleitung anderer Personen einen derartigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jedem einzelnen Falle die Erlaubnis des Direktors oder des RKlassenlehrers nachzusuchen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Genuß alkoholhaltiger Getränke besonders bei der Jugend die körperliche Entwicklung schädigt und die geistige Leistungsfäkigkeit herabsetzt. Es wird im wesentlichen Sache des Hauses sein, den Genuß solcher Getränke durch die Schüler zu verhüten oder doch möglichst zu beschränken.

Es ist den Schülern verboten, Waren irgendwelcher Art auf Borg oder Rechnung zu entnehmen, es sei denn, daß die Eltern oder deren Stellvertreter durch schriftliche, dem Direktor einzureichende Erklärung ihre Einwilligung dazu aussprechen,