Jahrgang 
1913
Einzelbild herunterladen

19

einzelne ihrer Lehrer bereit ist, die Angehörigen seiner Schüler zu empfangen, Mitteilungen entgegenzunehmen und Rat und Auskunft zu erteilen.

Die Wahl einer Wohnung für aufzunehmende Schüler unterliegt der Genehmigung des Direktors. Ferner ist zu jedem Wechsel der Wohnung vor dem Kündigen der alten und vor dem Mieten einer anderen die Erlaubnis des Direktors und des Klassenlehrers einzuholen. Jeder auswärtige Schüler hat bei der hiesigen Polizei unmittelbar nach der Aufnahme seine Anmeldung und bei seinem Abgang von der Schule seine Abmeldung zu bewirken.

Solange ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumt, darf er ohne Erlaubnis eines Lehrers seine Wohnung nicht verlassen.

Für alle Schüler wird je nach den Klassen und der Jahreszeit verschieden eine Abendstunde festgesetzt, nach welcher sie zu Hause sein müssen.

An öffentlichen Lustbarkeiten aller Art, als Bällen, theatralischen Vorstellungen, Kon- zerten, Partien, dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Direktors und des Klassenlehrers teilnehmen.

Regelmäßige Zusammenkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, ebenso Vereini- gungen zu wissenschaftlichen und anderen Zwecken, z. B. Lese- und stenographische Kränz- chen, sind nur mit Genehmigung des Direktors un d des Klassenlehrers gestattet.

Das Besuchen von Gast- und Wirtshäusern, Wirtsgärten, Konditoreien, Felsenkellern, kurz, von allen Ortee, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nicht er- laubt, es sei denn, daß sie sich in Begleitung ihrer Eltern oder der von der Schule als deren Stellvertreter anerkannten Personen befinden. Wer in Begleitung anderer Personen einen derartigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jedem einzelnen Falle die Erlaubnis des Direk- tors oder des Klassenlehrers nachzusuchen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Genuß alkoholhaltiger Getränke besonders bei der Jugend die körperliche Entwicklung schädigt und die geistige Leistungsfähigkeit herabsetzt. Es wird im wesentlichen Sache des Hauses sein, den Genuß solcher Getränke durch die Schüler zu verhüten oder doch mög- lichst zu beschränken. 5

Es ist den Schülern verboten, Waren irgendwelcher Art auf Borg oder Rechnung zu entnehmen, es sei denn, daß die Eltern oder deren Stellvertreter durch schriftliche, dem Direktor einzureichende Erklärung ihre Einwilligung dazu aussprechen, zugleich unter Angabe, auf welche Gegenstände(Bücher, Schreibgerät usw.) die Erlaubnis sich erstrecken soll.

Wenn ein Schüler entgeltlichen Privatunterricht zu erteilen beabsichtigt, so hat er dazu vorher die Erlaubnis seines Klassenlehrers einzuholen, die jederzeit zurückgezogen werden kann, in jedem Falle aber mit Ende des betreffenden Schulhalbjahres erlischt. Wer Privatunterricht zu nehmen wünscht, hat dieses dem Klassenlehrer anzuzeigen, der gern seinen Rat erteilen wird..

Schülern der beiden oberen Klassen kann, wenn die schriftliche Zustimmung des Vaters oder dessen Stellvertreters vorliegt, die Erlaubnis zum Rauchen gegeben werden. Auf Verlangen des Direktors ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen, daß das Rauchen dem Be- treffenden nicht schädlich ist. Das Rauchen an öffentlichen Orten, insbesondere auch auf den Spaziergängen in nächster Nähe der Stadt, ist unter allen Umständen untersagt.

3*