Jahrgang 
1911
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und wo jeger einzelne ihrer Lehrer bereit ist, die Angehörigen seiner Schüler zu empfangen, Mitteilungen entgegenzunehmen und Rat und Auskmunft zu erteilen.

Die Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Geneh- migung des Direktors. Ferner ist zu jedem Wechsel der Wohnung vor dem Kündigen der alten und vor dem Mieten einer anderen die Erlaubnis des Direktors und des Klassenlehrers einznholen.

Solange ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumt, darf er ohne Er- laubnis eines Lehrers seine Wohnung nicht verlassen.

Für alle Schüler wird je nach den Klassen und der Jahreszeit verschieden eine Abendstunde festgesetzt, nach welcher sie zu Hause sein müssen.

An öffentlichen Lustbarkeiten aller Art, als Bällen, theatralischen Vorstellungen, Konzerten, Partien, dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Direktors und des Klassen- lehrers teilnehmen.

Regelmäßige Zusammenkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, ebenso Ver- einigungen zu wissenschaftlichen und anderen Zwecken, z. B. Lese- und stenographische Kränzchen, sind nur mit Genehmigung des Direktors und des Klassenlehrers gestattet.

Das Besuchen von Gast- und Wirtshäusern, Wirtsgärten, Konditoreien, Felsen- kellern, kurz von allen Orten, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nicht erlaubt, es sei denn, daß sie sich in Begleitung ihrer Eltern oder der von der Schule als deren Stellvertreter anerkannten Personen befinden. Wer in Begleitung anderer Personen einen derartigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jedem einzelnen Falle die Erlaubnis des Direktors oder des Klassenlehrers nachzusuchen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Genuß alkoholhaltiger Getränke besonders bei der Jugend die körperliche Entwicklung schädigt und die geistige Leistungsfähigkeit herabsetzt. Es wird im wesentlichen Sache des Hauses sein, den Genuß solcher Getränke durch die Schüler zu verhüten oder doch möglichst zu beschränken.

Es ist den Schülern verboten, Waren irgendwelcher Art auf Borg oder Rechnung zu entnehmen, es sei denn, daß die Eltern oder deren Stellvertreter durch schriftliche, dem Direktor einzureichende Erklärung ihre Einwilligung dazu aussprechen, zugleich unter Angabe, auf welche Gegenstände(Bücher, Schreibgerät usw.) die Erlaubnis sich erstrecken soll.

Schülern der beiden oberen Klassen kann, wenn die schriftliche Zustimmung des Vaters oder dessen Stellvertreters vorliegt, die Erlaubnis zum Rauchen gegeben werden. Auf Verlangen des Direktors ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen, daß das Rauchen dem Betreffenden nicht schädlich ist. Das Rauchen an öffentlichen Orten, insbesondere auch auf den Spaziergängen in nächster Nähe der Stadt, ist unter allen Umständen untersagt. Die Schüler dürfen niemand ohne Erlaubnis des Direktors oder des Rlassen- lehrers beherbergen. Ebensowenig darf ein Schüler ohne Erlaubnis des Direktors oder des Klassenlehrers eine Nacht außerhalb seiner Wohnung zubringen.

Das Radfahren ist nur solchen Schülern gestattet, deren Vater oder Vormund ihnen schriftlich die Erlaubnis dazu erteilt hat. Es dürfen nur Räder mit einer Sicher-