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c) Der Inhaber des Stipendiums soll in der Regel bis zum Abschluß seiner Hoch- schulstudien innerhalb der normalen Zeit in dessen Genuß verbleiben. In Ausnahmefällen, z. B. wenn er ohne sein Verschulden am rechtzeitigen Ab- schluß seiner Studien verhindert worden ist, kann ihm das Stipendium auch noch ein bis zwei Jahre über die normale Studienzeit hinaus verliehen werden.
§ 7.
Die Stiftung wird von dem Rechnungsführer der Gymnasialkasse verwaltet, der über die Anlegung des Kapitals die Genehmigung des Lehrerkollegiums einzuholen hat. Das Vermögen der Stiftung wird auf den Namen des Gymnasiums mit dem Zusatz„Duden-— stiftung“ in das Staatsschuldbuch eingetragen; doch werden kleinere Barbestände bei der hiesigen städtischen Sparkasse verzinslich angelegt, bis ein neuer Staatsschuldschein ange- kauft werden kann.
§ 8.
Der Rechnungsführer legt bis zum 1. September jedes Jahres die Rechnung des Vorjahres, das vom 1. Juli bis 30. Juni gerechnet wird, dem Lehrerkollegium vor, das zwei seiner Mitglieder mit deren Prüfung beauftragt.
§ 9.
Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt auf Anweisung des Direktors. § 10.
Das Stipendium wird zum ersten Male am 18. September 1906 verliehen. § 11.
Die Satzungen werden, nachdem sie von Herrn Geheimrat Dr. Duden genehmigt sind, dreifach ausgefertigt, und zwar: 1. für das Königliche Provinzial-Schulkollegium, 2. für die Aktensammlung des Gymnasiums und 3. für den Rechnungsführer.
Das Kapital der Stiftung betrug am Ende des Rechnungsjahres 1906/07(siehe§ 8 der Satzungen) 6008,66 ℳ. Davon sind 5500 ℳ in das Preußische Staatsschuldbuch ein- getragen. Zum ersten Male wurde das Stipendium im Betrage von 175 ℳ dem stud. phil. Gottlieb Schuchard verliehen.
5. Das Kapital der neu zu begründenden Freitischstelle hat sich von 3026 ℳ auf 3220,75 ℳ erhöht.
VII. Mitteilungen an die Eltern und die Schiller.
Um das Zusammenwirken von Elternhaus und Schule bei der Erziehung der Jugend zu erleichtern, ist dafür Sorge getragen, daß alle Schüler genau wissen, wann und wo jeder


