Jahrgang 
1904
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Die wiehtigsten davon sind fplgende.

1. Das Rafahren ist nur solehen Sehülern gestattet, deren Vater oder Vormund ihnen

sehrittlieh die Krlaubnis dazu erteilt hat.

Es dürfen nur Räder mit einer Sicherheitsvorriehtung(Bremse) angewendet werden.

3. Innethalb der Stacit mit Finschluß der Hluinstrabe dürfen die Schüler überhaupt nicht fahren.

1. Das Fuhren vom Wilnelmshof ist als besonders geführlieh verboten.

Die Schüler dürfen ohne besondere Krlaubnis nicht Uber eine gewisse Grenze, die

auf allen von hier ausgehenden Straßen in einer Entfernung von ungefähr drei

Stunden festgeset⸗t ist. Ninausfahren.

6. Das Fahren in gröherer Auzahl ist mieht gestattet. Wenn mehr als 4 Sehüler eine gemeinschattliche Raltahrt au machen wünschen, so haben sie daau die Erlaubnis des Direktors und ihres Kiassenlehrers aq erhitten.

Das neue Sehmlſahr beginnt Montag den 1I. April S Uhr morgens mit der Auf- nahmeprüfung. Aumeldungen wolle münglich odler schriftlich bis spätestens Sonntag den 10. April an den Unterziehneten riehten. Bei der Anmeldung sind folgende Zeugnisse einzureichen: 1. stundesamtliehe Geburtsurkunde: 2. Impfschein(sowohl über die erste Impfung, als auch bei denen, welche das 12. Lebensſahr bereits überschritten haben, über die erneute Impfung); à Abgangszeugnis von den früher besuchten Schulen, oder Zeugnisse früherer Privatlehrer. Zur Autnahme in die Sexta ist das Alter von 9 10 Jahren das ge- eisnetste. Knaben unter 9 Jahren können nur ausnahmsweise aufgemommen werden.

An Vorkenntnissen wird verlangt:

Geläufiges Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift. Puͤhigbeit, mit lateinischen und deutschen Buchstahen les sehreiben.

. Fühigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben. . Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen.

. Bebanntschaft mit den wiehtigsten Geschiehten des Alten und des Neuen Testaments.

Der Unterrieht beginnt Diem 7 Uhr.

Das Sehulgeld beträgt für alle Klassen des Gymmasiums 130 ANHark jährlieh und ist vierteljährlich we wezahlen. Wenn ein Schüler nicht in derersten Woche nach dem Schulschlus eines Unterrichsvierteliahres von seinem Vater oder dessen Stellvertreter mündlieh oder sehriftlich bei dem Direktor abuemeldet ist, so hat er das Schulgeld für das mäehste Vierteljanr noch au entriehten

eh und reinlich au

3. 1

Hersfeld, den 21. Mürz 1904.

Der Königliche Gymnasialdirektor

Geheimer Regierungsrat Dr. Duden.