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alten und vor dem MMieten einer anderen die Erlaubnis des Direktors und des Klassen- lehrers einzuholen.
So lange ein Sehüler wegen Krankheit die Schule versäumt, darf er Ohne Erlaubnis eines Lehrers seine Wohnung nicht verlussen.
Um die Schüler an eine feste Ordnung in der Anfertigung ihrer Schularbeiten zu gewöhnen. werden für die Klassen Sexta bis Tertia einschliellieh je nach der Jahreszeit bestimmte Arbeitsstunden festgesetet, innerhalb deren die betreffenden Schller das Haus nieht ohne Erlaubnis des Klassenlehrers verlassen dürfen.
Für alle Schüler wird— je nuch den Klassen und je nach der Jahreszeit ver- schieden— eine Abendstunde festgesetet, nach weleher sie zu Hause sein müssen.
An öflentliehen Lustbarkeiten aller Art, als Büllen, theatralischen Vorstellungen, Konzerten, Partien, dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Direktors und des Klassen.- lehrers teiinehmen.
Regelmälige Zusammenkünfte, weleher Art sie auch sein mögen, ebenso Vereini. gungen zu vissenschaftliehen und anderen Zwecken, z. B. Lese- und stenographische Kränzchen, sind nur mit Genehmigung des Direktors und des Klassenlehrers gestattet.
Das Besuchen von Gast. und Wirtshäusern, Wirtsgrten, Konditoreien, Felsenkellern, kurz von allen Orten, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nicht er- laubt, es sei denn, dab Ssie sich in Begleitung ihrer Eltern oder der von der Schule als deren Stellvertreter anerkannten Personen befinden. Wer in Begleitung andrer Personen einen derurtigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jedem einzelnen Fall die Erlaubnis des Direktors oder des Klassenlehrers nachzusuchen.
Schülemm der beiden oberen Klassen kann, wenn die schriftliche Zustimmung des Vaters oder dessen Stellvertreters vorliegt, die Kriaubnis zum Rauchen gegeben werden. Auf Verlangen des Direktors ist ein äratliehes Zeugnis beizubringen, dal das Rauchen dem Betreſtenden nicht schädlich ist. Das Rauchen an öffentlichen Orten, insbesondere auch auf den Spaziergängen in nächster Nühe der Stadt, ist unter allen Umständen untersagt.
Die Sehüler dürfen niemand ohne Erlaubnis des Direktors oder des Klassenlehrers boherbergen. Ebeusowenig darf ein Schüler ohne Erlaubnis des Direktors oder des Klassen- lehrers eine Nacht außerhalb seiner Wohnung zubringen.
Wer die Sehule zu verlassen wünscht, muß von seinem Vater oder dessen Stell- vertroter mündlieh oder schriftlich bei dem Direktor abgemeldet werden und sich bei ihm verabschieden
Durch die betrübenden Unglleksfälle, von denen in einem früheren Jahresbericht die Rede Wur. sowie durch die mehrfach gemachte Erfahrung, dab die unbeschränkte Frei. heit der Jugend beim Racfahren nicht nur für Leben und Gesundheit der Schüler grohe Gefuahren mit sich bringt, sondern auch überhaupt geeignet ist, die Erreichung der Schul- aufgabe in mehrfacher Beziehung zu beeintrüchtigen, hat sich dus Lehrerkollegium veranlaßt gesehen, für das Radfahren der Schüler besondere Vorschritten zu erlassen.


