Jahrgang 
1903
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Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben maßgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der Schüler verlassen hatte, so ist vor der Aufnahmeprüfung unter Dar- legung der besonderen Verhältnisse die Genehmiguns des Provinzial-Schulkollegiums einzuholen.

§ 10. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage verlieren alle An- ordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den verschiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung.

Berlin, den 25. Oktober 1901.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Studt.

Wie schon oft früher, so haben auch in diesem Jahre wieder unsere vorgesetzten Behörden wiederholt auf die Segnungen hingewiesen, die aus dem einmütigen Zusammen- wirken von Elternhaus und Schule für die Jugend hervorgehen müssen, an deren Ge- deihen Familie und Staat ein gleiches Interesse haben. Dieses Zusammenwirken zu fördern ist insbesondere auch die oben S. 28 Nr. 22 angeführte Verfügung des Nöniglichen Provinzialschulkollegiums bestimmt. In Ausführung dieser Verfügnng haben wir Sorge getragen, daß alle Schüler genau davon unterrichtet sind, wann und wo jeder einzelne ihrer Lehrer bereit ist, die Angehörigen seiner Schüler zu empfangen und ihnen Rat und Auskunft zu erteilen.

Aber das Zusammenwirken von Eltern und Lehrern genügt noch nicht, wenn das Gymnasium seiner Aufgabe, nicht nur zu unterrichten, sondern auch zu erziehen, gerecht werden soll. Es bedarf dazu auch der Mitwirkung der Bürgerschaft. Wenn außerhalb der Schuloe vorkommende Ungehörigkeiten und Ausschreitungen der Schüler der Kennt- nis der Lehrer entzogen, ja geflissentlich vor den Lehrern verborgen werden, dann ist es schwer, ja fast unmöglich für diese, durch Warnungen und Strafen erziehend auf das Verhalten der Schüler außerhalb der Schule einzuwirken, und es liegt die Gefahr nahe, daß sie von ungesetzlichem Treiben der Schüler erst dann Kenntnis erhalten, wenn es zu spät ist, durch Warnungen und Schulstrafen noch zu bessern. Eine Besserung ist aber in den meisten Fällen nicht zu erwarten, wenn Schüler erst einmal eine Zeit lang un- entdeckt einer Verbindung angehört haben. Denn die Schülerverbindungen sind die Pflanzstätten für Ungesetzlichkeiten jeder Art; sie erziehen förmlich zu Lug und Trug und vernichten vollständig das Vertrauen, das zwischen Lehrern und Schülern herrschen sollte. Wer daher dem Verbindungstreiben der Schüler durch Begünstigung oder Ver- heimlichung Vorschub leistet, der wirkt direkt oder indirekt mit an dem Verderben der Jugend. Es ist mithin eine Pflicht nicht nur der Eltern unserer Schüler, sondern auch aller derer, denen das Wohl unserer Jugend wirklich am Herzen liegt, wo irgend sie Anzeichen für das Bestehen von Verbindungen wahrnehmen sollten, je nach Umständen selbst warnend und hemmend einzugreifen, oder uns offen und vertrauensvoll natürlich nicht etwa in anonymen Zuschriften von ihren Wahrnehmungen Mitteilung zu machen. Um die Erfüllung dieser Pflicht erlaube ich mir im Interesse unserer Jugend die Eltern und die Freunde unserer Anstalt herzlich zu bitten.