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§ 6.
Inwiefern auf außergewöhnliche Verhältnisse, die sich hemmend bei der Entwickelung eines Schülers geltend machen, z. B. längere Krankheit und Anstaltswechsel innerhalb des Schuljahres, bei der Versetzung Rück- sicht zu nehmen ist, bleibt dem pflichtmäßigen Ermessen des Direktors und der Lehrer überlassen.
§ 7.
Zu den Beratungen über die Versetzungen der Schüler treten die Lehrer klassenweise unter dem Vor- sitz des Direktors zusammen. Der Ordinarius schlägt vor, welche Schüler zu versetzen, welche zurückzuhalten sind; die übrigen Lehrer der Klasse geben ihr Urteil ab, für welches jedoch immer die Gesamtheit der Unterlagen maßgebend sein muß. Ergibt sich über die Frage der Versetzung oder Nichtversetzung eine Meinungsverschieden- heit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, so bleibt es dem Direktor überlassen, nach der Lage des Falles entweder selbst zu entscheiden oder die Sache dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zur Entscheidung vorzutragen.
§ 8.
Solche Schüler, denen auch nach zweijührigem Aufenthalt in derselben Klasse die Versetzung nicht hat zugestanden werden können, haben die Anstalt zu verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos sein würde. Doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anzusehende Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder deren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben worden ist.
§ 9.
Solche Schüler, welche ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule verlassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Ab- gangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahmeprüfung ist alsdann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben maßgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der Schüler verlassen hatte, so ist vor der Aufnahmeprüfung unter Dar- legung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums einzuholen.
§ 10.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage verlieren alle An-
ordnungen, nach Welchen bis dahin bei der Versetzung in den verschiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung.
Berlin, den 25. Oktober 1901. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
Studt.
Im Hinblick auf wiederholt vorgekommene Unglücksfälle ersuche ich abermals die Eltern unserer Schüler, ihren Söhnen den Gebrauch von Schießwaffen jeder Art entweder gänzlich zu untersagen, oder doch, wenn sie es für angemessen halten, ihn zu gestatten, mir davon Mitteilung zu machen. Ich muß daran erinnern, daß nach einem Ministerial-Erlaß Schüler, die, sei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Ausflügen, kurz, wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung ver- antwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern, betroffen werden, mindestens mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wieder- holungsfalle aber unnachsichtlich mit Verweisung zu bestrafen sind.
In demselben Erlaß, in dem der Herr Minister diese Bestimmunpg trifft, weist er auch auf die Segnungen hin, die aus dem einmütigen Zusammenwirken von Elternhaus und Schule für die Jugend hervorgehen müssen, an deren Gedeihen Familie und Staat ein gleiches
Interesse haben.


