Jahrgang 
1898
Einzelbild herunterladen

33

des Griechischen. Für diejenigen nach Untertertia versetzten Schüler hingegen, von denen es noch nicht feststeht, welchen Beruf sie ergreifen wollen, ist natürlich die Teilnahme am griechischen Unterricht vorzuziehen.

Den auf Anordnung Sr. Exzellenz des Herrn Ministers im vorletzten Jahresberichte an dieser Stelle zur allgemeinen Kenntnis gebrachten Ministerial-Erlaß habe ich Veranlassung wiederholt zum Abdruck zu bringen. Er lautet:

Durch Erlaß vom 21. September 1892 U II 904 habe ich das Königliche Provinzial- Schulkollegium auf den erschütternden Vorfall aufmerksam gemacht, der sich in jenem Jahre auf einer Gymnasialbadeanstalt ereignet hatte, daß ein Schüler beim Spielen mit einer Salon- pistole von einem Kameraden seiner Klasse erschossen und so einem jungen hoffnungsreichen Leben vor der Zeit ein jähes Ende bereitet wurde. Ein ähnlicher, ebenso schmerzlicher Fall hat sich vor kurzem in einer schlesischen Gymnasialstadt zugetragen. Ein Quartaner versuchte mit einem Tesching, das er von seinem Vater zum Geschenk erhalten hatte, im väterlichen Garten im Beisein eines anderen Quartaners Sperlinge zu schießen. Er hatte nach vergeblichem Schusse das Tesching geladen, aber in Versicherung gestellt und irgendwo- angelehnt. Der andere ergriff und spannte es, hierbei sprang der Hahn zurück, das Gewehr entlud sich, und der Schuß traf einen inzwischen hinzugekommenen, ganz nahe stehenden Sextaner in die linke Schläfe, so daß der Knabe nach ¾ Stunden starb.

In dem erwähnten Erlasse hatte ich das Königliche Provinzial-Schulkollegium an- gewiesen, den Anstaltsleitern seines Aufsichtsbezirks aufzugeben, daß sie bei Mitteilung jenes schmerzlichen Ereignisses der ihrer Leitung anvertrauten Schuljugend in ernster und nach- drücklicher Warnung vorstellen sollten, wie unheilvolle Folgen ein frühzeitiges, unbesonnenes. Führen von Schußwaffen nach sich ziehen kann, und wie auch über das Leben des zurück- gebliebenen unglücklichen Mitschülers für alle Zeit ein düsterer Schatten gebreitet sein muß.

Gleichzeitig hatte ich darauf hingewiesen, daß Schüler, die, sei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Ausflügen, kurz, wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefähr- lichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern, betroffen werden, mindestens mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wiederholungsfalle aber unnachsichtlich mit Verweisung zu bestrafen sind.

Auch an der so schwer betroffenen Gymnasial-Anstalt haben die Schüler diese Warnung vor dem Gebrauche von Schußwaffen, und zwar zuletzt bei der Eröffnung des laufenden Schuljahres durch den Direktor erhalten. Solche Warnungen müssen freilich. wirkungslos bleiben, wenn die Eltern selber ihren unreifen Kindern Schießwaffen schenken, den Gebrauch dieser gestatten und auch nicht einmal überwachen. Weiter jedoch, als es in dem erwähnten Erlasse ge- schehen ist, in der Fürsorge für die Gesundheit und das Leben der Schüler zu gehen, hat die Schulverwaltung kein Recht, will sie sich nicht den Vorwurf unbefugter Einmischung in die Rechte des Elternhauses zuziehen. Wenn ich daher auch den Versuch einer Einwirkung nach dieser Richtung auf die Kundgebung meiner innigen Teilnahme an so schmerzlichen Vorkommnissen und auf den Wunsch beschränken muß, daß es gelingen möchte, der Wieder-