Jahrgang 
1894
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12. Desgl. vom 18. Juli, wonach das Bestehen der Abschlußprüfung nur dann ein Recht auf das Militärzeugnis gibt, wenn die Prüfung nach einjährigem Besuch der Sekunda stattfindet. Schüler, die auf Grund einer Aufnahmeprüfung in die Obersekunda eintreten, erwerben das Militärzeugnis erst durch die Versetzung nach Prima. Es ist zu- lässig, solche Schüler nach halbjährigem Besuch der Obersekunda oder wenn sienach ein- jährigem Besuche dieser Klasse die Reife für Prima nicht erlangt haben, auf Antrag zu der regelmäßigen Abschlußprüfung für die Versetzung nach Obersekunda zuzulassen.

13. Desgl. vom 5. September, wonach dem Oberlehrer Oheim eine feste Zulage von 900 M. bewilligt wird.

14. Desgl. vom 15. September, Zuweisung eines Offiziersaspiranten zur Reifeprüfung für Prima.

15. Desgl. vom 19. September, Versetzung des Wissenschaftlichen Hülfslehrers Hirschfeld nach Wiesbaden.

16. Desgl. vom 30. September, wonach im Winterhalbjahr der Unterricht bis zum 13. Novbr., vormittags von 8 12, von da ab bis zum 3. Februar 1894 von 8 ½ 12 Uhr stattfinden soll; der Nachmittagsunterricht ist immer von 2 4 zu geben.

17. Desgl. vom 3. Oktober, Zuweisung eines Offiziersaspiranten zur Reifeprüfung für Prima.

18. Desgl. vom 19. Oktober, Beurlaubung des Oberlehrers Oheim auf 6 Monate.

19. Desgl. vom 18. Oktober, wonach die öffentlichen Prüfungen wegfallen sollen.

20. Desgl. vom 10. November, UÜberweisung des Wissenschaftlichen Hülfslehrers Gottfried Grandpierre an die Anstalt.

21. Desgl. vom 13. November, wodurch der Oberlehrer Professor Dr. Wachen- feld bis zum 1. März beurlaubt und von da ab unter Dank und Anerkennung für seine dem Staate geleisteten Dienste auf sein Ansuchen in den Ruhestand versetzt wird.

22. Desgl. vom 13. November nebst Ministerialerlaß vom 24. Oktbr., Erläuterungen und Abänderungen der Prüfungsordnung betreffend. Hervorzuheben ist daraus, daß den Schülern, die die Abschlußprüfung nicht bestanden haben, eine Wiederholung der Prüfung nach einem halben Jahre gestattet werden kann.

23. Desgl. vom 15. November nebst Ministerialerlaß vom 24. Oktober, wodurch die allmähliche Einziehung der Realprogymnasialklassen und deren Ersetzung durch Einführung des englischen und französischen Parallelunterrichts statt des Unterrichts im Griechischen angeordnet wird.

24. Desgl. vom 9. Januar 1894 nebst Ministerialerlaß vom 29. November 1893, wonach die auf Grund einer Prüfung in die II1 eingetretenen Schüler keinen Anspruch auf das Einjährigen-Zeugnis haben, wenn sie nicht nach Prima versetzt werden, dagegen ist Zuliissig, daß solche Schüler an der Abschlußprüfung teilnehmen. Vgl. No. 12.

25. Desgl. vom 15. Januar 1894 nebst Ministerialerlaß vom 3. Januar, wonach zur Annahme eines Hülfslehrers erst dann geschritten werden soll, wenn sämtliche übrigen Lehrer die volle Zahl der Pflichtstunden erteilen.

26. Desgl. vom 26. November, wodurch der Direktor ermächtigt wird, den Kaplan Jestädt mit der Erteilung des katholischen Religionsunterrichts zu beauftragen.