Jahrgang 
1885
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30 kurz aller Orte, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nur in Begleitung ihrer Eltern oder der Stellvertreter derselben erlaubt. Wer in Begleitung anderer Personen einen derartigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jedem einzelnen Fall die Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius nachzusuchen.

Schülern der beiden oberen Klassen kann, wenn die schriftliche Zustimmung des Vaters oder des Stellvertreters desselben vorliegt, die Erlaubnis zum Rauchen gegeben werden. Auf Verlangen des Direktors ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen, daß das Rauchen dem Betreffenden nicht schädlich sei. Das Rauchen an öffentlichen Orten, insbesondere auch auf den Spaziergängen in nächster Nähe der Stadt, ist unter allen Umständen untersagt.

Die Schüler dürfen niemand ohne Erlaubnis des Direktors oder ihres Ordinarius be- herbergen. Ebensowenig darf ein Schüler ohne Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius eine Nacht außerhalb seiner Wohnung zubringen.

Wer die Schule zu verlassen wünscht, muß von seinem Vater oder dessen Stellver- treter mündlich oder schriftlich bei dem Unterzeichneten abgemeldet werden und sich bei demselben und bei seinen Lehrern verabschieden.

Die Eltern unserer Schüler erlaube ich mir wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß die Realgymnasialklassen für alle diejenigen, welche nicht das Abiturientenexamen am Gymnasium machen wollen, viel geeigneter sind, als die Gymnasialklassen. Insbesondere richte ich an die Angehörigen der Schüler, welche jetzt die Reife für Tertia erreicht haben, die dringende Aufforderung, ihre Kinder und Pflegebefohlenen, wenn bereits feststeht, daß sie nicht studieren, bezw. keine Laufbahn einschlagen sollen, für welche das Gymnasialabiturienten- examen erforderlich ist, nicht in die Gymnasialtertia, sondern in die Realprogymnasialtertia eintreten zu lassen.

Das neue Schuljahr beginnt Montag den 13. April 8 Uhr morgens mit der Aufnahme- prüfung. Anmeldungen sind mündlich oder schriftlich bis spätestens Sonntag den 12. April an den Unterzeichneten zu richten und von folgenden Zeugnissen zu begleiten: 1. Impfschein (sowohl über die erste Iinpfung, als auch bei denen, welche das 12. Lebensjahr bereits über- schritten haben, über die erneute Impfung); 2. Geburtsschein; 3. Abgangszeugnisse von den früher besuchten Schulen, bezw. Zeugnisse früherer Privatlehrer. Zur Aufnahme in die Sexta ist das Alter von 9 10 Jahren das geeignetste. Knaben unter 9 Jahren können nur aus- nahmsweise aufgenommen werden.

An Vorkenntnissen wird verlangt:

1. Geläufiges Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift.

2. Fähigkeit mit lateinischen und deutschen Buchstaben leserlich und reinlich zu schreiben. 3. Fähigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben.

4. Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen.

5. Bekanntschaft mit den wichtigsten Geschichten des Alten und des Neuen Testaments.

Der Unterricht beginnt Dienstag den 14. April früh 7 Uhr.