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1) Das Molitorsche Familienstipendium. Dasselbe ist im letzten Jahre in Ermangelung eines berechtigten Bewerbers nicht verliehen worden.
2) Die Münscherstiftung. Das Kapital derselben beläuft sich auf 2816,12 Mk.; das Stipendium wurde mit je 57 Mk. an die Primaner Martin Roth und Karl Heßler ver- liehen.
3) Das Schimmelpfengsche Familienbenefizium. Dasselbe ist in Er- mangelung von Bewerbern in diesem Jahre nicht verliehen worden.
Außerdem ist eine neue Freitischstelle in der Bildung begriffen. Das Kapital hat sich durch Zinszuwachs von 949,85 Mk. auf 987,75 Mk., ferner durch Überweisung eines Teiles des Reinertrags an der Aufführung der Perser(vgl. oben Chronik) auf 1025 Mk. vermehrt.
VII.
Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.
Die wichtigsten Bestimmungen über das von den Schülern einzuhaltende Betragen sind folgende:
Dic Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Genehmi- gung des Direktors. Ferner ist zu jedem Wechsel der Wohnung vor dem Kündigen derselben und vor dem Mieten einer anderen die Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius einzuholen.
So lange ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumt, darf er ohne Erlaubnis eines Lehrers seine Wohnung nicht verlassen.
Um die Schuler an eine feste Ordnung in der Antfertigung ihrer Schularbeiten zu ge- wöhnen, werden für die Klassen Sexta bis Tertia einschließlich je nach der Jahreszeit be- stimmte Arbeitsstunden festgesetzt, innerhalb deren die betreffenden Schüler das Haus nicht ohne Erlaubnis des Ordinarius verlassen dürfen.
Für alle Schüler wird— je nach den Klassen und je nach der Jahreszeit verschieden — eine Abendstunde festgesetzt, nach welcher dieselben zu Haus sein mussen.
An öffentlichen Lustbarkeiten aller Art, als. Bällen, theatralischen Vorstellungen, Kon- zerten, Partien, dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius teilnehmen.
Regelmäßige Zusammenkünfte, welcher Art sie auch sein mõgen, ebenso Vereinigungen zu wissenschaftlichen oder anderen Zwecken, z. B. Lese- und stenographische Kränzchen, sind nur mit Genehmigung des Direktors und des Ordinarius gestattet.
Das Besuchen von Gast- und Wirtshäusern, Wirtsgürten, Konditoreien, Felsenkellern


