Jahrgang 
1882
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An Geschenken empfing die Bibliothek: Vom Herrn Minister der geistl., Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten 6 Blätter der geolog. Spezialkarte von Preuszen mit Erläute- rungsheften. Vom Königl. Prov.-Schulkollegium in Kassel: Weck, Allerdeutschentag. Von Freiherrn von Cornberg Oberst u. D. eine grosze Anzahl Bände römischer Schriftsteller(editio- Bipontina) und Oeuvres complètes de Saint François de Sales. tomesXIV. Von Herrn Kreistierarzt Schmitt:Jakob Grimm, Rede auf Wilhelm Grimm und Rede über das Alter. Von Herrn Gymnasiallehrer Hafner 1 ExxemplarKoch, Griech. Grammatik undSeiler, Wörterbuch über die Gedichte des Homer. Von den Abiturienten Cauer und Beinhauer eine Anzahl Schulbücher für die bibliotheca pauperum. Für diese Geschenke wird hiermit im- Namen der Anstalt der verbindlichste Dank ausgesprochen.

VI.

Die wichtigsten Bestimmungen über das von den Schülern einzuhaltende Betragen sowie über die Erteilung von Benefizien(Freitisch und Schulgeldbefreiung.)

Die Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Genehmigung des Direktors. Ferner ist zu jedem Wechsel der Wohnung vor dem Kündigen derselben und vor dem Mieten einer anderen die Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius einzuholen.

So lange ein Schüler wegen Krankheit die Schule versüumt, darf er ohne Erlaubnis eines Lehrers seine Wohnung nicht verlassen.

Um die Schüler an eine feste Ordnung in der Anfertigung ihrer Schularbeiten zu ge- wöhnen, werden für die Klassen Sexta bis Tertia einschlieszlich je nach der Jahreszeit bestimmte Arbeitsstunden festgesetzt, innerhalb deren die betreffenden Schüler das Haus nicht ohne Erlaubnis des Ordinarius verlassen dürfen.

Für alle Schüler wird je nach den Klassen und je nach der Jahreszeit verschieden eine Abendstunde festgesetzt, nach welcher dieselben zu Hause sein müssen.

An öffentlichen Lustbarkeiten aller Art, als Bällen, theatralischen Vorstellungen, Kon- zerten, Partien, dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius teilnehmen.

Regelmäszige Zusammenkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, ebenso Vereinigungen zu wissenschaftlichen oder anderen Zwecken, z. B. Lese- und stenographische Kränzchen, sind nur mit Genehmigung des Direktors und des Ordinarius gestattet.

Das Besuchen von Gast- und Wirtshäusern, Wirtsgärten, Konditoreien, Felsenkellern, kurz aller Orte, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nur in Begleitung ihrer Eltern oder der Stellvertreter derselben erlaubt. Wer in Begleitung anderer Personen einen derartigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jedem einzelnen Fall die Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius nachzusuchen.

Schüler der beiden oberen Klassen kann, wenn die schriftliche Zustimmung des Vaters oder des Stellvertreters desselben vorliegt, die Erlaubnis zum Rauchen gegeben werden. Auf-