Jahrgang 
1880
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14 II.

Ubersicht über die im Laufe des Schuljahrs von dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium

zu Kassel mitgeteilten oder erlassenen Verfügungen, soweit deren Inhalt. von allgemeinerem Interesse ist. 1

1. Am 17. April: Schulamtskandidat Hafner wird zum ordentlichen Lehrer ernannt.

2. Am 27. Mai: Erlass des Herrn Ministers vom 20. Mai, wonach eine Schulfeier am 11. Juni, als dem Tage der goldenen Hochzeit Ihrer Majestäten des Kaisers und der Kaiserin, für angemessen erachtet wird.

3. Am 24. Juni: Es wird genehmigt, dass bei dem hiesigen Gymnasium bis auf wei- teres vier Wochen Ferien im Sommer(Juli) und zwei Wochen im Herbste(in der zweiten Hälfte des September) angesetzt werden.

4. Am 11 August: Erlass des Herrn Ministers vom 29. Juli, wonach auf Bericht der Königlichen technischen Deputation an den Herrn Minister für Handel und Gewerbe bei der Vergänglichkeit gewisser Schreibtinten zur Herstellung urkundlicher Schriftstücke eine Gallus- tinte zu verwenden ist.

5. Am 27. August: Der beauftragte Gymnasial-Elementarlehrer Berge wird definitiv ernannt.

6. Am 9. September: Der Schulamtskandidat Heinrich Kühne von hier wird dem inefa zur Ableistung seines Probejahres überwiesen.

7. Am 14. November: Auf die Vakanz von Lehrerstellen an den 6 Provinzial-Kadetten- häusern mit einem Gehalt von 2100 bis 2400 M. am 1. Mai 1880 wird aufmerksam gemacht.

8. Am 22. November: Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Direktor und die Lehrer der Anstalt zur Ubernahme des Amtes eines Schiedsmannes nach§. 2 der Schieds- mannsordnung vom 29. März 1879 der Genehmigung des Königlichen Provinzial- Sehulkeells- giums bedürfen, und dass nach§. 8 die UÜbernahme abgelehnt werden kann.

9. Am 24. Dezember: Erlass des Herrn Ministers vom 9. August, welcher unter näher bezeichneten Voraussetzungen die volle Erhebung des bewilligten Staatszuschusses vom 1. April ab gestattet.

10. Am 30. Januar: Es wird bestimmt, dass wegen Verbindungsangelegenheiten rele- girte Schüler vor Ablauf eines Jahres in dieselbe Schule, der sie seither angehörten, nicht wieder aufgenommen werden dürfen.

11. Am 4. Februar: Die neue Rechtschreibung ist vom neuen Schuljahr ab ein-

zuführen.