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VI.
Die wichtigsten Bestimmungen über das von den Schülern einzuhaſtende Betragen, sowie über die Erteiung von Benefizien(Freitisch und Schulge!dbefreiung.)
Die Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Geneh- migung des Direktors. Ferner ist zu jedem Wechsel der Wohnung vor dem Kündigen der- selben und vor dem Mieten einer anderen die Erlaubniss des Direktors und des Ordinarius einzuholen.
So lange ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumt, darf er ohne Erlaub- niss des Ordinarius seine Wohnung nicht verlassen.
Um die Schüler an eine feste Ordnung in der Anfertigung ihrer Schularbeiten zu gewöhnen, werden für die Klassen Sexta bis Tertia einschlieszlich je nach der Jahreszeit be- stimmte Arbeitsstunden festgesetzt, innerhalb deren die betreffenden Schüler das Haus nicht ohne Erlaubniss des Ordinarius verlassen dürfen.
Für alle Schüler wird— je nach den Klassen und je nach der Jahreszeit ver- schieden— eine Abendstunde festgesetzt, nach welcher dieselben zu Hause sein müssen.
Die Teilnahme der Schüler an öffentlichen Lustbarkeiten aller Art, als Bällen, theatralischen Vorstellungen, Konzerten, Partien, darf nur mit Erlaubniss des Direktors und des Ordinarius stattfinden.
Regelmäszige Zusammenkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, ebenso Ver- einigungen zu wissenschaftlichen oder anderen Zwecken, z. B. Lese- und stenographischen Kränzchen, sind nur mit Genehmigung des Direktors und des Ordinarius gestattet.
Das Besuchen von Gast- und Wirtshäusern, Wirtsgärten, Konditoreien, Felsenkellern, kurz aller Orte, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nur in Begleitung ihrer Eltern oder der Stellvertreter derselben erlaubt. Wer in Begleitung anderer Personen einen derartigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jedem einzelnen Fall die Erlaubniss des Direktors oder des Ordinarius nachzusuchen.
Schülern der beiden oberen Klassen kann, wenn die schriftliche Zustimmung des Vaters oder des Stellvertreters desselben vorliegt, die Erlaubniss zum Rauchen gegeben werden. Auf Verlangen des Direktors ist ein ärztliches Zeugniss beizubringen, dass das Rauchen dem Betreffenden nicht schädlich sei. Das Rauchen an öffentlichen Orten, insbesondere auch auf den Spaziergängen in nächster Nähe der Stadt, ist unter allen Umständen untersagt.
8 Die Schüler dürfen niemanden ohne Erlaubniss des Direktors oder ihres Ordinarius beherbergen. Ebensowenig darf ein Schüler ohme Erlaubniss des Direktors oder des Ordinarius eine Nacht auszerhalb seiner Wohnung zubringen.
Es bestehen an der Anstalt 40 Freitischstellen, welche bedürftigen Schülern, die sich durch Fleisz und gutes Betragen auszeichnen, und vermöge ihrer Anlagen für einen wissenschaftlichen Beruf ausreichend befähigt sind, verliehen werden. Unter denselben


