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Schülern der beiden oberen Klassen kann, wenn die schriftliche Zustimmung des Vaters oder des Stellvertreters desselben vorliegt, die Erlaubniss zum Rauchen gegeben werden. Auf Verlangen des Direktors ist ein ärztliches Zeugniss beizubringen, dass das Rauchen dem Be- treffenden nicht schädlich sei. Das Rauchen an öffentlichen Orten, insbesondere auch auf den Spaziergängen in nächster Nähe der Stadt, ist unter allen Umständen untersagt.
Die Schüler dürfen niemanden ohne Erlaubniss des Direktors oder ihres Ordinarius beher- bergen. Ebensowenig darf ein Schüler ohne Erlaubniss des Direktors oder des Ordinarius eine Nacht auszerhalb seiner Wohnung zubringen.
Es bestehen an der Anstalt 40 Freitischstellen, welche bedürftigen Schülern, die sich durch Fleisz und gutes Betragen auszeichnen, und vermöge ihrer Anlagen für einen wissen- schaftlichen Beruf ausreichend befähigt sind, verliehen werden. Unter denselben Bedingungen kann auch das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen werdeu. In der Regel werden diese Woltaten nicht im ersten Jahre des Schulbesuchs verliehen. Die Bewerber haben ihre von Zeugnissen über die Bedürftigkeit ihrer Söhne oder Pflegebefohleuen begleiteten Gesuche spätestens 14 Tage vor dem Semesterschluss dem Unterzeichneten einzureichen, und zwar sind die Gesuche um Verleihung des Freitisches an das Königliche Provinzial-Schulkollegium, die um Schulgeldbefreiung an die Königliche Gymnas.-Verwaltungs-Kommission zu richten.— Den dritten Brüdern wird auf Nachsuchen der Eltern das Schulgeld erlassen.
VII. Ordnung der Prüfung.
Donnerstag den 11. April Nachmittags. 2—3 Prima: Homer. Duden. Stereometrie. Klippert. 3— 4 Obersecunda: Sallust. Berlit.. Geschichte. Steiger. Freitag den 12. April Vormittags. 8— 9 Untersecunda: Livius. Steiger. Französisch. Wachenfeld. 9— 10 O bertertia: Caesar. Bender. Xenophon. Dieterich.


