Jahrgang 
1878
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2. Schülerbibliothek. Durch Anschaffung neuer Bücher ist der Bestand von 2434 auf 2450 gestiegen.

3. Hülfsbibliothek. Die Zahl der Bände ist von 319 auf 322 gestiegen.

An Geschenken empfing die Bibliothek auszer den oben erwähnten noch folgende: 1. Von Fräulein Zimmermann, Vorsteherin der hiesigen Töchterschule,Karten und Pläne zur Topographie des alten Jerusalem von Dr. K. Zimmermann. 2. Von den Schülern der Prima Franz, Ratgeber bei der Wahl des Berufs.

VI. Die wichtigsten Bestimmungen über das von den Schülern einzuhaltende Betragen, sowie über die Erteilung von Beneſizien(Freitisch und Sehulgeldbefreiung).

Die Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Genehmigung des Direktors. Ferner ist zu jedem Wechsel der Wohnung vor dem Kündigen derselben und vor dem Mieten einer andern die Erlaubniss des Direktors und des Ordinarius einzuholen.

So lange ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumt, darf er ohne Erlaubniss des Ordinarius seine Wohnung nicht verlassen.

Um die Schüler an eine feste Ordnung in der Anfertigung ihrer Schularbeiten zu gewöh- nen, werden für die Klassen Sexta bis Tertia einschlieszlich je nach der Jahreszeit bestimmte Arbeitsstunden festgesetzt, innerhalb deren die betreffenden Schüler das Haus nicht ohne Er- laubniss des Ordinarius verlassen dürfen.

Für alle Schüler wird je nach den Klassen und je nach der Jahreszeit verschieden eine Abendstunde festgesetzt, nach welcher dieselben zu Hause sein müssen.

Die Teilnahme der Schüler an öffentlichen Lustbarkeiten aller Art, als Bällen, theatra- lischen Vorstellungen, Konzerten, Partien, darf nur mit Erlaubniss des Direktors und des Ordinarius stattfinden..

Regelmäszige Zusammenkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, ebenso Vereinigungen zu wissenschaftlichen oder andern Zwecken, z. B. Lese- oder stenographischen Kränzchen, sind nur mit Genehmigung des Direktors und des Ordinarius gestattet.

Das Besuchen von Gast- und Wirtshäusern, Wirtsgärten, Konditoreien, Felsenkellern, kurz aller Orte, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nur in Begleitung ihrer Eltern oder der Stellvertreter derselben erlaubt. Wer in Begleitung anderer Personen einen derartigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jeden einzelnen Fall die Erlaubniss des Direktors oder des Ordinarius nachzusuchen.