Jahrgang 
1870
Einzelbild herunterladen

24

der Anſtalt erfolgt iſt, weder auf den zweijäh⸗ rigen Primacurſus, noch auf den im§. 41 des Prüfungsreglements vom 4. Juni 1834 vor geſehenen zweijährigen Zeitraum anzurechnen⸗

2) Nach demſelben Grundſatz iſt zu verfahren bei der Zulaßung ſolcher Primaner zur Maturi⸗ tätsprüfung, welche ein Gymnaſium willkürlich um einer Schulſtrafe zu entgehen oder aus anderen ungerechtfertigten Gründen ver⸗ laßen haben. Dagegeniſt die Anrechnung des betreffenden Semeſters mit Genehmigung des Königlichen Provinzial⸗Schulcollegiums dann geſtattet, wenn der Abgang von dem Gymna⸗ ſium durch Veränderung des Wohnorts der Eltern oder Pflegeeltern, oder durch andere Verhältniſſe, welche den Verdacht eines willkürlichen, ungerechtfertigten Wechſels der Schulanſtalt ausſchließen, veranlaßt wor⸗ den iſt.

3) Wenn die I in eine Unter⸗ und Ober l getheilt iſt, ſo kommt bei Berechnung des zweijährigen Primacurſus der Aufenthalt des Schülers in dieſen beiden Claſſen gleichmäßig in Be tracht, wogegen der im§. 41 des Prüfungsreglements vom 4. Juni 1834 vorgeſchriebene zweijährige Zeitraum von dem

Abgang aus Ober II zu berechnen iſt, falls an dem betreff. Gymn. die II in zwei Claſſen getheilt iſt.

Das Maturitätsexamen, zu welchem ſich 17 Schüler gemeldet hatten, begann am 18. Februar mit den ſchriftlichen Arbeiten, welche bis zum 23. Febr. angefertigt wurden. Die mündliche Prüfung wurde unter dem Vorſitz des Herrn Provinzial⸗Schul⸗ raths Dr. Rumpel am 14. und 15. März abgehalten. Drei Schü⸗ ler wurden auf Grund ihrer ſchriftlichen Leiſtungen vom mündlichen