23 regelmäßiger Religionsunterricht ertheilt werde, deſſen Koſten lediglich von den Eltern der Letteſenden Schüler zu tragen ſeien.
Die Weihnachtsferien währten vom 23. December bis zum 3. Januar.
Unter dem 27. December ließ Königliches Provinzial⸗Schul⸗ collegium dem Unterzeichneten folgende Verfügung zugehen: Der Herr Miniſter der geiſtlichen, Unterrichts⸗ und Medicinal⸗Angele⸗ genheiten hat ſich auf unſern Antrag damit einverſtanden erklärt, daß beim Wechſel in den Perſonen der Pedellen an den ehemals Kurheſſiſchen Gymnaſien die für dieſe beſtimmten Nebenhebungen von den Schülern aufgehoben, die Schulgeldſätze angemeßen er⸗ höht und die Pedellen⸗Stellen genügend dotiert werden. Wir erwarten hiernach eintretenden Falls Ihre Vorſchläge. Was die am dortigen Gymnaſium außer den Pedellgebühren beſtehenden Nebenerhebungen von den Schülern anlangt, nänlich die ſ. g. Zeichen⸗, Dinte⸗ und Turngelder, ſo ſollen ſie von jetzt an in Wegfall kommen und dafür das jährliche Schulgeld jedes Schülers um 10 Sgr. erhöht werden. Gleichzeitig übernimmt die Schul⸗ caſſe die bisher von jenen Nebenerhebungen beſtrittenen Anſchaf⸗ fungen.
Durch Verfügung vom 18. Januar 1870 erinnerte Königliches Provinzial⸗Schulcollegium an die Beſtimmungen der Circular⸗Ver⸗ fügung vom 11. December 1851 mit der Veranlaßung, dieſelben im Programm zur Kenntnis des Publicums zu bringen und die Primaner, ſo oft es geeignet erſcheine, auf ſie hinzuweiſen. Jene Beſtimmungen lauten:
1) Einem Primaner, welcher im Disciplinarweg von einem Gymnaſium entfernt wird, iſt, wenn er an einem andern Gymnaſtum die Zulaßung zur Maturitätsprüfung, ſei es als Abiturient, ſei es als Extraneer, nachſucht, dasjenige Semeſter, in welchem ſeine Entfernung von


