VI. Bekanntmachungen und WMitteilungen an die Eltern. A. Berechtigungen.
Nach einer im Rovember 1909 im Gr. Miniſterium des Innern gemachten 3uſammenſtel⸗ lung berechtigen im Großherozgtum heſſen die Reifezeugniſſe der Gymnaſien, Realgym⸗ naſien und Oberrealſchulen*)
1. zum Studium der Rechts⸗, Staats⸗ und Finanzwiſſenſchaft.
Studierende, die nur ein Reifezeugnis eines Realgymnaſiums oder einer Oberrealſchule be⸗ ſitzen, oder deren Gymnaſialreifezeugnis im Lateiniſchen nicht mindeſtens die Note„genügend“ aufweiſt, haben bei der Fakultätsprüfung u. a. Arbeiten vorzulegen, welche ſie inner⸗ halb der erſten beiden Studienſemeſter in einer exegetiſchen Ubung im römiſchen Recht und in den ſpäteren Studienſemeſtern in einer zweiten exegetiſchen Übung im römiſchen Recht an⸗ gefertigt haben, wobei der eigenen Derantwortung dieſer Studierenden überlaſſen bleibt, ſich die zum erfolgreichen Beſuch der erwähnten Übungen erforderlichen ſprachlichen Vorkenntniſſe anzueignen. Die exegetiſchen Urbeiten müſſen vom Lehrer oder deſſen Üſſiſtenten mit einer ſchriftlichen Beurteilung verſehen ſein, aus der ſich ergibt, daß die Arbeiten mit dem Kandidaten beſprochen worden ſind. Auch iſt ein Geſamtzeugnis einzureichen, welches dartut, daß der Kan⸗ didat mit Fleiß und Erfolg an der Übung teilgenommen hat.
2. zum Studium des Forſtfaches.
Inhaber des Reifezeugniſſes einer Oberrealſchule haben jedoch bei der Meldung zur Fakultätsprüfung nachzuweiſen, daß ſie in der lateiniſchen Sprache die Renntniſſe be⸗ ſitzen, die für die DVerſetzung in die Oberſekunda eines deutſchen Realgymnaſiums gefordert werden. Sind dieſe Renntniſſe an einer deutſchen Oberrealſchule mit wahl⸗ freiem Lateinunterricht erworben, ſo genügt das eugnis des Unſtalts⸗ leiters über die erfolgreiche Teilnahme an dieſem Unterricht,; andern⸗ falls iſt der Rachweis durch ein auf Grund einer Prüfung ausgeſtelltes Zeugnis des Leiters eines deutſchen Gymnaſiums oder eines deutſchen Realgymnaſiums zu erbringen..
3. zum Studium für das höhere Lehramt.
Randidaten mit dem Reifezeugnis einer Oberrealſchule, die eine Lehrbefähigung im Deutſchen, Franzöſiſchen oder Engliſchen erwerben wollen, haben— wenn Latein nicht unter ihren Prüfungsfächern iſt— bei der Meldung zur Fakultätsprüfung den Beſitz derjenigen Renntniſſe im Lateiniſchen nachzuweiſen, die das ſichere Verſtändnis der ſprach⸗ lichen Dorgänge auf dem Gebiet der deutſchen, franzöſiſchen oder engliſchen Sprache erfordert.
Der Rachweis iſt zu liefern durch ein Seugnis über erfolgreichen Beſuch des Lateinunterrichts an der Oberrealſchule oder ein mindeſtens ſechs Studienſemeſter vor dem Semeſter, in welches die mündliche Prüfung fällt, erworbenes Seug⸗ nis über die erfolgreiche Teilnahme an anderen ſtaatlich eingerichteten Lateinkurſen.
4. zum Studium und zu der an der Landesuniverſität Gießen abzulegen⸗ den Staatsprüfung in der Landwirtſchaft..
5. zum Studium und zu allen Diplomprüfungen an der Techniſchen hoch⸗ ſchule zu Darmſtadt.
6. zur Promotion bei der juriſtiſchen, bei der philoſophiſchen Fakultät ſo⸗ wie bei der mediziniſchen und vereinigten mediziniſchen Fakultät der Landesuniverſität Gießen.
*) Das Reifezeugnis unſerer Anſtalt gewährt in einem anderen Bundesſtaat alle Berechtig⸗ ungen, die in beiden Bundesſtaaten übereinſtimmend dem RKeifezeugnis der Gberrealſchulen ver⸗ liehen ſind(lt. Vereinbarung, bekannt gegeben vom herrn Reichskanzler unterm 22. 10. 09. Nodnagel IV, S. 41).


