Jahrgang 
1912
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Die aufgeführten Reifezeugnisse berechtigen außerdem zur Ablegung der Staatsprüfung,

wenn der Kandidat zuvor die entsprechende Fakultätsprüfung mit Erfolg bestanden und den jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat.

In dem vorliegenden Verzeichnis sind nur die durch die Reifeprüfungen der höheren

Lehranstalten gewährten Berechtigungen angeführt. Außer Betracht gelassen sind weiter die Berechtigungen zum Studium derjenigen Fächer, für die durch Beschluss des Bundesrats oder auf Grund von Vereinbarungen unter den Bundesstaaten einheitliche Prüfungsordnungen für das

Gebiet

aller deutschen Bundesstaaten erlassen worden sind.

Ergänzend fügen wir daher auf Grund früherer Verordnungen noch folgendes hinzu. Es berechtigt weiter:

a. Das Reifezeugnis zu folgenden Studien und Berufsarten:

8. .Offiziersberuf(Erlaß der Fähnrichs- und Seekadettenprüfung);

. Höherer Post- und Telegraphendienst;

.Schiffsbau- und Maschinenbaufach mit Staatsprüfung bei der Kaiser-

Studium der Medizin(Heilkunde);*)

lichen Marine;

. Tierheilkunde, Zulassung zur Militär-Veterinär-Akademie; .Zahnheilkunde.

b. Das Zeugnis über den einjährigen Besuch der Prima:

1.

2.

Aufnahme als Zivilsupernumerar impreußisch-hessischen Eisenbahn- dienst(vergl. auch d, 2., aberBewerber, die die Reife für Oberprima erworben haben, werden vorzugsweise berücksichtigt);

Marineverwaltungsdienst, Verwaltungssekretariatbeiden Kaiserlichen Werften, Zahlmeisterdienstund Intendantursekretariatbei der Marine.

c. Die Reife für Prima:

29 A

Reichsbankdienst;

Apothekerberuf(mit Lateinpensum der Untersekunda eines Realgymnasiums); Geometer 1. Klasse mit Prüfung für den Staatsdienst;

Zulassung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Verwaltungs- und Finanzfach.

Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Prüfung als Aktuar; Zulassung zur Fähnrichs- und Seekadettenprüfung.

d. Das Zeugnis über den einjährigen erfolgreichen Besuch der Untersekunda:

1. 2.

3. 4.

Einjährig-freiwilliger Dienst;

Aufnahme als Zivilsupernumerar im preußisch-hessischen Eisenbahn- dienst(vergl. indessen b, 1);

Maschinisten- und Ingenieurprüfungen bei der Kaiserlichen und Han- delsmarine;

Intendantursubalterndienst beim Heer.

*) Teilnahme am wahlfreien Lateinunterricht erforderlich.