IX. Berechtigungswesen und Ausbau der Anstalt.
Durch Allerh. Verordnung vom 21. April 1906 wurden für die Zulassung zur Immatriku— lation in der juristischen und philosophischen Fakultät der Landesuniversität Giessen sowie zu den Prüfungen für den Staatsdienst, im höheren Justiz- und Verwaltungsfach, im höheren Forstdienst und im höheren Lehramt, soweit dies nicht bereits geschehen, die Reifezeug-— nisse der Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen einander gleichgestellt.
Damit ist der grosse Schritt getan und die Gleichberechtigung der höheren Lehranstalten auch für unser Grossherzogtum ausgesprochen. Die Abiturienten der Oberrealschulen werden jetzt— abgesehen von der Theologie— zu allen Studien zugelassen.
In klarer Erkenntnis der Bedeutung, die die Oberrealschule nunmehr auch in unserem engeren Vaterlande erlangt hat, und getragen von der Überzeugung, dass eine auf den neueren Elementen(neueren Sprachen und Naturwissenschaften) beruhende allgemeine Bildung als Vor— bereitung zum Eintritt in das praktische Leben und zum akademischen Studium vielen Eltern für ihre Söhne mehr zusage als die Gymnasialbildung), die in erster Linie auf der lateinischen und griechischen Sprache beruht aber jetzt ein neues Bildungsideal neben sich hat erstehen lassen müssen, zog alsbald der Stadtrat die Frage in Erwägung, ob es sich nicht empfehle, auch unsere Realschule zur Oberrealschule auszubauen. Für die Entwickelung unserer auf— strebenden Stadt lasse sich die Bedeutung einer solchen vollberechtigten Anstalt nicht ver- kennen. Begünstigt wurde jener Gedanke durch die Tatsache, dass infolge der fortwährend wachsenden Schülerzahl(im ablaufenden Jahre betrug diese insgesamt 235), der Zunahme der Lehrmittel und der Vergrösserung der Sammlungen die seitherigen Räume schon jetzt nicht mehr ausreichten und bereits in dankenswertester Weise ein Erweiterungsbau beschlossen war. Bei dessen Ausführung liessen sich mühelos die für eine Oberrealschule nötigen Räume gewinnen. Alsbald wurde denn auch ein auf den Ausbau abzielender Beschluss von seiten des Stadtrats gefasst und mit einer Einstimmigkeit, die nicht genug anerkannt werden kann, eine entsprechende Eingabe an Grossh. Ministerium gerichtet. Dieses liess dann Mitte Feb- ruar dem Stadtvorstande die Nachricht zukommen, dass es den Kammern der Stände die nach-— gesuchte Vorlage gemacht habe. Wie uns jetzt mitgeteilt wird, hat der Finanzausschuss die Vorlage bereits genehmigt.
Hiernach dürfen wir uns der sicheren Hoffnung hingeben, dass mit Beginn des neuen Semesters die Unterprima eröffnet werden kann.
Zum Schlusse lassen wir eine Ubersicht über die Berechtigungen der Grossh. Oberrealschulen folgen.
Es berechtigt: a. Das Reifezeugnis zu folgenden Studien und Berufsarten:
1. Rechtswissenschaft, 2. Klassische Philologie mit Prüfung für das höhere Lehrfach, 3. Neuere Sprachen mit Prüfung für das höhere Lehrfach, 4. Mathematik und Naturwissenschaften mit Prüfung für das höhere Lehrfach, 5. Landwirtschaft mit Prüfung für den Staatsdienst, 6. Bau- und Maschinenfach, Elektrotechnik, Elektrochemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienst, 7. Forstfach, 8. Heilkunde(mit Lateinpensum der Untersekunda eines Realgymnasiums“), 9. Offi- ziersberuf(Erlass der Fähnrichs- und Seekadettenprüfung). 10. Höherer Post- und Telegraphen- dienst, 11. Schiffsbau- und Maschinenbaufach mit Staatsprüfung bei der Kaiserlichen Marine, 12. Tierheilkunde, Zulassung zur Militär-Veterinär-Akademie(Rossarztschule);
*) In Preussen gab es im Jahre 1800 erst 90 Oberrealschulen mit 4177, im Jahre 1904 aber bereits 50 Ober- realschulen mit 21800 Schülern. Im Jahre 1905 kamen dann wieder 5 Oberrealschulen hinzu.
**) Hierfür unser wahlfreier Lateinunterricht.


