. IX. Bekanntmachungen.
1. Das neue Schuljahr beginnt Montag den 1. Mai. Die Anmeldung zur Aufnahme werden an diesem Tage von 8— 10 Uhr und am vorhergehenden Samstag, den 29. April, von 10—12 Uhr in dem Amtszimmer des Direktors entgegengenommen. Die Aufnahmeprüfungen finden Montags zwischen 10 und 12 Uhr statt. Jeder aufzunehmende Schüler hat einen Geburtsschein(Auszug aus dem standesamtlichen Register), einen Impfschein und ein Abgangszeugnis der seither besuchten Schule vorzulegen. Der Unterricht beginnt Dienstag den 2. Mai vormittags 8 Uhr.
2. In die Sexta werden Knaben aufgenommen, die bis Ende September d. Js. das 9. Lebensjahr vollendet haben. Die Eltern die uns ihre Jungen anvertrauen wollen, werden dringend gebeten, diese unserer Anstalt so früh wie möglich zuzuführen, also nach 3 jährigem Besuch der Volksschule, da andernfalls infolge des Lehrplans Verluste unvermeidlich sind.
3. Der Unterricht für Realgymnasiasten(Latein) beginnt in Sexta und wird in Abteilungen gegeben, die den einzelnen Klassen der Realschule parallel laufen.
4. Das Zeugniss für den einjährig-freiwilligen Dienst wird entweder durch das Bestehen einer Prüfung erworben, die nach einjährigem Besuche der Untersekunda stattfindet, oder auch ohne Prüfung lediglich durch weiteren einjährigen erfolgreichen Besuch der Obersekunda.
5. Auch wird jeder Schüler, der die Obersekunda mit Erfolg durchlaufen hat ohne Prüfung in die Unterprima einer hessischen Oberrealschule aufgenommen. Das gleiche gilt für die Aufnahme in die Unterprima eines hessischen Realgymnasiums, wenn der Schüler an unserem Lateinunterrichte mit genügendem Erfolge teilgenommen hat.
6. Vor den Weihnachtsferien erging an die Eltern unserer Schüler folgende gedruckte Mitteilung: „Um den Eltern unserer Schüler die Möglichkeit zu bieten, in deren schriftliche Arbeiten wöchentlich einen Einblick sich zu verschaffen, werden sämtliche Arbeiten von jetzt ab jeden Samstag in den Händen unserer Schüler sich befinden. Sollten besondere Verhältnisse dies an irgend einem Samstag für ein bestimmtes Fach nicht gestatten, so werden unsere Schüler doch sicher am darauf folgenden Samstag die betreffenden Hefte in den Händen haben.“ Die hierin genannte Einrichtung bleibt auch fernerhin in Kraft.
7. Die Eltern auswärtiger Schüler werden darauf aufmerksam gemacht, dass vor jedem Wohnungs- wechsel eines Schülers der Direktor zu benachrichtigen und dessen Genehmigung einzuholen ist. In einem Wirtshaus den Mittagstisch zu nehmen ist im allgemeinen nicht gestattet(§§ 7 und 17 der Schulordnung).
Die Grossherzogliche Direktion der Realschule. Dpr. L. Baur.


