Jahrgang 
1905
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VIII. UÜbersicht

über die Berechtigungen des Realgymnasiums und der Oberrealschule.)

Studien und Berufsarten. Realgymnasium. Oberrealschule. Erlass der Seekadettenprüfung Reifeprüfung m. d. Prädi- kat ‚gut im Englischen Heilkunde, Forstfach Reifeprüfung 3 Neuere Sprachen mit Prüfung für das höhere Lehrfach Mathematik und Naturwissenschaften mit Prüfung für das höhere Lehrfach Reifeprüfung

Landwirtschaft mit Prüfung für den Staatsdienst

Bau- und Maschinenfach, Elektrotechnik, Elektrochemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienst

Tierheilkunde

Höherer Post- und Telegraphendienst

Erlass der Fähnrichsprüfung**)

Schiffsbau und Maschinenbaufach mit Staatsprüfung bei der kaiserlichen Marine

Marineverwaltungsdienst, Verwaltungssekretariat bei den Kaiserlichen Werften, Zahlmeisterdienst und Intendantur- sekretariat bei der Marine

Zahnarzneikunde, Zulassung zur Rossarztschule und Prüfung

Reichsbankdienst

Besuch der technischen Hochschule als Studierender

Apothekerfach

Geometer 1. Kl. mit Prüfung für den Staatsdienst

Zulassung zur Fähnrichs- und Seekadettenprüfung

Maschinisten- und Ingenieurprüfung bei der Kaiserlichen und Handelsmarine

Intendantursubalterndienst beim Heere

Zulassung zur speziellen Prüfung der ersten Kategorie in dem hessischen Finanzfach.

Aufnahme als Civilsupernumerar im preussisch-hessischen Eisenbahndienst

Zulassung zum Vorbereitungsdienst schreiberprüfung.

für die Gerichts-

*) Die Realschulen sind Oberrealschulen ohne Primakurse.

1 Jahr Prima

Reife für Prima

Abschlussprüfung nach einjährigem Besuch der Untersekunda

77

1 Jahr Prima

Reife für Prima

Abschlussprüfung nach einjährigem Besuch der Untersekunda

7)

Reife für Obersekunda

Vergl. auch Nr. 5 der Bekanntmachungen. S. 13.

**) Nach einer Erklärung des Königl. Preuss. Kriegsministeriums vom 22. Juni 1903 gehören die Grossh. Hess. Oberrealschulen zu denjenigen Lehranstalten, deren Reifezeugnisse als vollgültiger Nachweis des erforderlichen Bildungsgrades für den Offizierberuf angescehen werden kann. Die Primanerzeugnisse dieser Anstalten berech-

tigen zur Ablegung der Fühnrichsprüfung.

(A. Bl. 6 v. 30. VI. 1903.)