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VIII. UÜbersicht
über die Berechtigungen des Realgymnasiums und der Oberrealschule.)
Studien und Berufsarten. Realgymnasium. Oberrealschule. Erlass der Seekadettenprüfung Reifeprüfung m. d. Prädi- kat ‚gut’ im Englischen Heilkunde, Forstfach Reifeprüfung 3 Neuere Sprachen mit Prüfung für das höhere Lehrfach„— Mathematik und Naturwissenschaften mit Prüfung für das höhere Lehrfach Reifeprüfung
Landwirtschaft mit Prüfung für den Staatsdienst
Bau- und Maschinenfach, Elektrotechnik, Elektrochemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienst
Tierheilkunde
Höherer Post- und Telegraphendienst
Erlass der Fähnrichsprüfung**)
Schiffsbau und Maschinenbaufach mit Staatsprüfung bei der kaiserlichen Marine
Marineverwaltungsdienst, Verwaltungssekretariat bei den Kaiserlichen Werften, Zahlmeisterdienst und Intendantur- sekretariat bei der Marine
Zahnarzneikunde, Zulassung zur Rossarztschule und Prüfung
Reichsbankdienst
Besuch der technischen Hochschule als Studierender
Apothekerfach
Geometer 1. Kl. mit Prüfung für den Staatsdienst
Zulassung zur Fähnrichs- und Seekadettenprüfung
Maschinisten- und Ingenieurprüfung bei der Kaiserlichen und Handelsmarine
Intendantursubalterndienst beim Heere
Zulassung zur speziellen Prüfung der ersten Kategorie in dem hessischen Finanzfach.
Aufnahme als Civilsupernumerar im preussisch-hessischen Eisenbahndienst
Zulassung zum Vorbereitungsdienst schreiberprüfung.
für die Gerichts-
*) Die Realschulen sind Oberrealschulen ohne Primakurse.
1 Jahr Prima
Reife für Prima
Abschlussprüfung nach einjährigem Besuch der Untersekunda
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1 Jahr Prima
Reife für Prima
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Abschlussprüfung nach einjährigem Besuch der Untersekunda
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Reife für Obersekunda
Vergl. auch Nr. 5 der Bekanntmachungen. S. 13.
**) Nach einer Erklärung des Königl. Preuss. Kriegsministeriums vom 22. Juni 1903 gehören die Grossh. Hess. Oberrealschulen zu denjenigen Lehranstalten, deren Reifezeugnisse als vollgültiger Nachweis des erforderlichen Bildungsgrades für den Offizierberuf angescehen werden kann.— Die Primanerzeugnisse dieser Anstalten berech-
tigen zur Ablegung der Fühnrichsprüfung.
(A. Bl. 6 v. 30. VI. 1903.)


